6.1 Kreis der geschützten Personen mit wiederkehrendem Einkommen
Wiederkehrende "sonstige Vergütungen" für Dienstleistungen aller Art, die rechtlich nicht Arbeitseinkommen sind, ihm wirtschaftlich aber gleichstehen, unterstehen ebenfalls dem für fortlaufendes Arbeitseinkommen geltenden Pfändungsschutz der §§ 850 ff. ZPO, sofern die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch genommen ist. Erfasst sind damit die Bezüge aus unabhängigen Dienstverträgen, also das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit des Schuldners. Dazu gehören insbesondere Ansprüche eines selbstständigen (freien) Handels- oder Versicherungsvertreters (Agenten) auf Fixum und Provision.
6.2 Pfändungsschutz für einmalige Dienstleistungsbezüge
Für einmaliges Einkommen aus persönlich geleisteten Diensten oder Arbeiten wird Pfändungsschutz nur auf Antrag gewährt. Besteht gegenüber dem Arbeitgeber ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Vergütung für eine einmalige oder vereinzelte Dienstleistung, dann ist die Forderung auf die einmalige Arbeitsvergütung sonach zunächst in voller Höhe pfändbar und mit dem Arbeitseinkommen auch gepfändet. Wenn der Schuldner sodann keinen Pfändungsschutzantrag stellt oder das Vollstreckungsgericht seinen Antrag zurückweist, besteht dann somit keine Pfändungsbeschränkung für die einmalige Dienstvergütung. Auf Antrag des Schuldners oder eines Unterhaltsberechtigten hat ihm das Vollstreckungsgericht nach Pfändung aber so viel pfandfrei zu belassen, als er während eines angemessenen Zeitraums für seinen notwendigen Unterhalt und denjenigen seines Ehegatten, eines früheren Ehegatten, seines Lebenspartners, eines früheren Lebenspartners, seiner unterhaltsberechtigten Verwandten oder eines Elternteils nach §§ 1615l, 1615n BGB bedarf. Bei der Entscheidung werden die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, insbesondere seine sonstigen Verdienstmöglichkeiten, frei gewürdigt. Dem Schuldner wird nicht mehr belassen, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeitslohn bestünde. Der Antrag des Schuldners wird vom Gericht insoweit abgelehnt, als überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen. Weitergehender Pfändungsschutz kann dem Schuldner auf Antrag nach § 850f Abs. 1 ZPO oder nach § 765a ZPO gewährt werden.
"Nicht wiederkehrend zahlbare Vergütung" i. S. v. § 850i ZPO sind auch die (Kündigungs-)Abfindung des Arbeitnehmers nach §§ 9, 10 KSchG und die (Sozialplan-)Abfindung nach §§ 112, 113 BetrVG; auch solche Abfindungen werden von einem formularmäßig erlassenen Pfändungsbeschluss, der sich nur allgemein auf "Arbeitseinkommen" bezieht, erfasst.