Für Altfälle (Antrag auf Insolvenzeröffnung bis zum 30.6.2014) galt Folgendes:
Allein durch die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens mit anschließender Restschuldbefreiung verliert der Schuldner noch nicht die Möglichkeit, den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens abzutreten. Allerdings besteht für das Insolvenzgericht bereits schon vorher die Möglichkeit, zur Sicherung der Masse ein allgemeines Verfügungsverbot an den Schuldner zu erlassen (§ 21 Abs. 2 InsO). Damit verliert der Schuldner seine Abtretungsbefugnis. Auch ohne einen derartigen Beschluss verliert der Schuldner mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Befugnis zur Lohnabtretung (§§ 88, 89 InsO). Soweit die Abtretung allerdings zur Sicherung von nach der Insolvenzeröffnung entstandenen Ansprüchen von Unterhalts- und Deliktsgläubigern dient, denen die Vollstreckung in den erweiterten pfändbaren Teil der Bezüge gestattet ist (Vorrechtsbereich), ist auch die Abtretung hinsichtlich dieses erweitert pfändbaren Teils wirksam (§§ 114 Abs. 3 Satz 3, 89 Abs. 2 Satz 2 InsO).
Zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits bestehende Abtretungen verlieren nach Ablauf von 2 Jahren ihre Wirkung (§ 114 Abs. 1 InsO). Die 2-Jahres-Frist beginnt zu laufen ab dem Ende des Monats, in dem der Beschluss zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergeht. Soweit die Abtretung allerdings zur Sicherung von nach der Insolvenzeröffnung entstandenen Ansprüchen von Unterhaltsgläubigern dient, denen die Vollstreckung bezüglich laufenden Unterhalts in den erweiterten pfändbaren Teil der Bezüge erstattet ist (Vorrechtsbereich), bleibt die Abtretung hinsichtlich dieses erweitert pfändbaren Teils wirksam (§§ 114 Abs. 3 Satz 3, 89 Abs. 2 Satz 2 InsO).
Für Neufälle (Antrag auf Insolvenzeröffnung ab 1.7.2014) gilt Folgendes:
Durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte ist § 114 InsO a. F. aufgehoben worden. Damit entfällt die Privilegierung der Abtretungsgläubiger ersatzlos. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden somit bestehende Abtretungen dem Insolvenzverwalter gegenüber sofort unwirksam. Der Arbeitgeber darf sonach den zur Insolvenzmasse gehörenden Teil des Arbeitseinkommens nur noch an den Insolvenzverwalter leisten. Soweit ihm allerdings die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne sein Verschulden noch nicht bekannt ist, kann er weiterhin bis zur Kenntniserlangung mit befreiender Wirkung an den Abtretungsgläubiger leisten, gemäß den §§ 412, 407 Abs. 1 BGB.