Für Altfälle (Antrag auf Insolvenzeröffnung bis zum 30.6.2014) galt Folgendes:

Die Aufrechnungsbefugnis des Arbeitgebers wird zugunsten der übrigen Gläubiger eingeschränkt. Die Befriedigung der Insolvenzgläubiger aus dem pfändbaren Teil der Bezüge soll durch eine bei Verfahrenseröffnung bestehende Aufrechnungslage nur insoweit beeinträchtigt werden, als auch eine vor der Verfahrenseröffnung erfolgte Abtretung der Bezüge in die Wohlverhaltensphase hinein fortgewirkt hätte.

Das bedeutet: Mit Forderungen, die der Arbeitgeber vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben hatte, kann er lediglich während der nächsten 2 Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufrechnen (§§ 294 Abs. 3, 114 Abs. 2 InsO).

Mit Forderungen, die der Arbeitgeber nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwirbt, ist eine Aufrechnung bis zum Ende der "Wohlverhaltensperiode" ganz ausgeschlossen (§ 294 Abs. 3 i. V. m. § 114 Abs. 2 InsO).

Für Neufälle (Antrag auf Insolvenzeröffnung ab 1.7.2014) gilt Folgendes:

Durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte ist § 114 InsO aufgehoben worden. Damit entfällt die Privilegierung des Arbeitgebers als Drittschuldner ersatzlos. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist sonach eine Aufrechnung nicht mehr möglich. Der Arbeitgeber hat sonach den zur Insolvenzmasse gehörenden Teil des Arbeitseinkommens an den Insolvenzverwalter zu leisten.

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