4.1 Beschlagnahmewirkung des Pfändungsbeschlusses
Durch den Pfändungsbeschluss wird der Lohnanspruch zugunsten des Gläubigers beschlagnahmt. Mit Zustellung an den Arbeitgeber erfolgt ein Zahlungsverbot.
Der Drittschuldner (Arbeitgeber) darf den Lohn in Höhe der gepfändeten Beträge nicht mehr an den Arbeitnehmer ausbezahlen. Macht er es dennoch, kann der Gläubiger nochmalige Zahlung verlangen. Der Schuldner (Arbeitnehmer) kann über die gepfändete Lohnforderung nicht mehr verfügen, also z. B. nicht mehr einziehen, abtreten, aufrechnen, stunden.
Durch die Pfändung wird sämtliches fälliges Arbeitseinkommen nach Maßgabe der §§ 850a–850i ZPO erfasst. Auch erst später fällig werdende Bezüge oder Nachzahlungen werden erfasst (§ 832 ZPO), auch wenn sich die Nachzahlung auf einen Zeitraum vor Zustellung der Pfändung bezieht. Ist der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Pfändung unpfändbar und übersteigen seine Bezüge später die Unpfändbarkeitsgrenzen, so unterliegen sie ab diesem Zeitpunkt der Beschlagnahme.
Bei bargeldloser Lohnzahlung wird das Arbeitseinkommen bis zur Gutschrift auf dem Arbeitnehmerkonto vom Pfändungsbeschluss erfasst. Ist bei Zustellung des Pfändungsbeschlusses die bargeldlose Lohnauszahlung bereits veranlasst, hat der Arbeitgeber den Buchungsauftrag bei der Bank sogleich zu widerrufen. Lässt sich dennoch die Gutschrift auf dem Arbeitnehmerkonto nicht mehr aufhalten, geht die Pfändung insoweit ins Leere. Unterlässt der Arbeitgeber den Widerruf des Bankauftrags, obwohl die Umbuchung noch hätte verhindert werden können, haftet er dem Gläubiger gegenüber grds. nicht; denn der Drittschuldner ist gemäß § 407 BGB analog grds. nicht verpflichtet, einen bereits erteilten Überweisungsauftrag zu widerrufen.
Bei EDV muss aufgrund des Zahlungsverbots die maschinell bereits abgeschlossene Lohnabrechnung überarbeitet und durch Aufteilung in den gepfändeten und pfändungsfreien Teil berichtigt werden.
In der Regel wird mit dem Pfändungsbeschluss zugleich auch ein Überweisungsbeschluss erlassen. Mit dem Überweisungsbeschluss wird dem Gläubiger das gepfändete Einkommen zur Einziehung überwiesen (§ 835 ZPO). Der Arbeitgeber muss daher die von der Pfändung erfassten Bezüge an den Gläubiger abführen. Fehlt ein Überweisungsbeschluss, hat der Arbeitgeber die beschlagnahmten Beträge zurückzubehalten oder bei der gerichtlichen Hinterlegungsstelle zu hinterlegen.
4.2 Ende der Beschlagnahmewirkung
Die Forderungspfändung beginnt mit Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch das Vollstreckungsgericht. Sie endet mit vollständiger Erfüllung der im Pfändungsbeschluss angeführten Forderung des Gläubigers durch Überweisung der gepfändeten Forderung. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht die Zwangsvollstreckung fort und der Drittschuldner hat an den Gläubiger zu leisten. Eine Unterbrechung erfolgt nur, falls der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss durch Beschluss des Vollstreckungsgerichts aufgehoben (§ 776 ZPO) oder die Pfändung durch Beschluss einstweilen eingestellt wird. Bis zur Kenntniserlangung eines derartigen Beschlusses ist der Drittschuldner geschützt. Er leistet mit befreiender Wirkung an den Gläubiger (§ 836 Abs. 2 ZPO). Aufgehoben wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, wenn ein Vollstreckungshindernis nach § 775 ZPO vorliegt. Die Pfändung wird unwirksam und lebt auch nicht wieder auf bei Wegfall des Vollstreckungshindernisses. Der Gläubiger muss erneut pfänden.
Insbesondere wird die Zwangsvollstreckung nicht durch Verjährung der titulierten Forderung nach 30 Jahren (§ 197 Nr. 3, 4 BGB) automatisch unzulässig. Vielmehr hat der Schuldner sich gegen die Vollstreckung mit einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO zu wenden. Aufgrund eines stattgebenden Urteils hat dann das Vollstreckungsgericht nach § 775 Nr. 1 ZPO die Zwangsvollstreckung aus dem Titel einzustellen und nach § 776 ZPO den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufzuheben. Bis zur Vorlage eines derartigen Beschlusses hat der Drittschuldner zu leisten.
Auch ohne formelle Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erlischt die Beschlagnahme (Verstrickung), das Pfändungspfandrecht und die darauf beruhende Einziehungsermächtigung durch Verzicht des Gläubigers nach § 843 ZPO. Der Verzicht wird mit Zugang beim Schuldner wirksam. Der Verzicht ist auch dem Drittschuldner zuzustellen. Der Zugang beim Drittschuldner ist jedoch für die Verzichtswirkung ohne Belang. Bis zur Kenntniserlangung vom Verzicht ist der Drittschuldner nach § 836 Abs. 2 ZPO geschützt und kann daher mit befreiender Wirkung leisten. Der Schuldner (aber auch der Gläubiger wie auch der Drittschuldner) haben die Möglichkeit, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss durch das Vollstreckungsgericht förmlich aufheben zu lassen.
Der Verzicht hat keine Auswirkung auf den titulierten Anspruch. Der Gläubiger könnte daher erneut eine Pfändung erwirken, dann jedoch mit neuem Rang.
Eine Mitteilung des Gläubigers, er wolle seine Rechte aus dem Pfändungs- und Üb...