Die Forderungspfändung beginnt mit Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch das Vollstreckungsgericht. Sie endet mit vollständiger Erfüllung der im Pfändungsbeschluss angeführten Forderung des Gläubigers durch Überweisung der gepfändeten Forderung. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht die Zwangsvollstreckung fort und der Drittschuldner hat an den Gläubiger zu leisten. Eine Unterbrechung erfolgt nur, falls der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss durch Beschluss des Vollstreckungsgerichts aufgehoben (§ 776 ZPO) oder die Pfändung durch Beschluss einstweilen eingestellt wird. Bis zur Kenntniserlangung eines derartigen Beschlusses ist der Drittschuldner geschützt. Er leistet mit befreiender Wirkung an den Gläubiger (§ 836 Abs. 2 ZPO). Aufgehoben wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, wenn ein Vollstreckungshindernis nach § 775 ZPO vorliegt. Die Pfändung wird unwirksam und lebt auch nicht wieder auf bei Wegfall des Vollstreckungshindernisses. Der Gläubiger muss erneut pfänden.
Insbesondere wird die Zwangsvollstreckung nicht durch Verjährung der titulierten Forderung nach 30 Jahren (§ 197 Nr. 3, 4 BGB) automatisch unzulässig. Vielmehr hat der Schuldner sich gegen die Vollstreckung mit einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO zu wenden. Aufgrund eines stattgebenden Urteils hat dann das Vollstreckungsgericht nach § 775 Nr. 1 ZPO die Zwangsvollstreckung aus dem Titel einzustellen und nach § 776 ZPO den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufzuheben. Bis zur Vorlage eines derartigen Beschlusses hat der Drittschuldner zu leisten.
Auch ohne formelle Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erlischt die Beschlagnahme (Verstrickung), das Pfändungspfandrecht und die darauf beruhende Einziehungsermächtigung durch Verzicht des Gläubigers nach § 843 ZPO. Der Verzicht wird mit Zugang beim Schuldner wirksam. Der Verzicht ist auch dem Drittschuldner zuzustellen. Der Zugang beim Drittschuldner ist jedoch für die Verzichtswirkung ohne Belang. Bis zur Kenntniserlangung vom Verzicht ist der Drittschuldner nach § 836 Abs. 2 ZPO geschützt und kann daher mit befreiender Wirkung leisten. Der Schuldner (aber auch der Gläubiger wie auch der Drittschuldner) haben die Möglichkeit, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss durch das Vollstreckungsgericht förmlich aufheben zu lassen.
Der Verzicht hat keine Auswirkung auf den titulierten Anspruch. Der Gläubiger könnte daher erneut eine Pfändung erwirken, dann jedoch mit neuem Rang.
Eine Mitteilung des Gläubigers, er wolle seine Rechte aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorläufig ruhen lassen, z. B. weil der Schuldner derzeit freiwillig bezahlt, oder er mache zunächst bis auf Weiteres nur einen geringeren Betrag geltend, um die Arbeitsmotivation des Schuldners zu stärken, stellt keinen Verzicht dar. Der Gläubiger kann die Vollstreckung jederzeit wieder aufnehmen bzw. auf den vollen pfändbaren Betrag erhöhen. Sollten weitere Pfändungen oder nachrangige Abtretungen vorliegen, rücken diese nicht auf, sind also zwischenzeitlich nicht zu bedienen. Denn insoweit bleibt es beim Grundsatz der Priorität. Der 1. Rang ist durch den vorrangigen Gläubiger belegt. Allerdings nur solange, bis der 1. Gläubiger bei normaler Abführung des vollen pfändbaren Betrages befriedigt gewesen wäre. Ab diesem Zeitpunkt rücken nun die nachfolgenden Gläubiger im Rang auf und sind zu bedienen. Der 1. Gläubiger rückt in den letzten Rang.