Der Gläubiger kann den Arbeitgeber zur Auskunft über die gepfändete Forderung auffordern (§ 840 ZPO). Das Auskunftsverlangen ist in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und muss durch den Gerichtsvollzieher persönlich zugestellt werden. Bei einer Zustellung durch die Post besteht keine Auskunftspflicht. Die Erklärungsfrist beginnt mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses und beträgt 2 Wochen. Sie kann vom Gläubiger verlängert werden. Auskunft ist zu erteilen darüber,
- ob und inwieweit der Arbeitgeber die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei; besteht ein Arbeitsverhältnis und hat hieraus der Arbeitnehmer einen Lohnanspruch, ist die Frage zu bejahen.
Bei Bejahung der Frage empfiehlt sich ein Vorbehalt, nämlich dass damit ein Schuldanerkenntnis nicht verbunden ist.
Es empfiehlt sich, folgende Angaben zu machen:
- ob der Schuldner beim Arbeitgeber beschäftigt ist,
- der Bruttolohn sowie der monatlich pfändbare Betrag oder alternativ hierzu das pfändbare Nettoeinkommen,
- die Anzahl der kraft Gesetzes unterhaltsberechtigten Personen des Schuldners.
Der Drittschuldner ist nicht verpflichtet zur Angabe von weiteren Details wie z. B. Mehrarbeit, Zuschläge, abzugsfähige Kosten, Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge.
Zur Vorlage von Belegen, z. B. einer Lohnbescheinigung, ist der Arbeitgeber gegenüber dem Gläubiger nach § 840 ZPO nicht verpflichtet. Dies schließt allerdings nicht aus, dass der Drittschuldner aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage zur Herausgabe einer Lohnabrechnung verpflichtet ist. Diese wäre § 829 ZPO. Mit der Pfändung einer Geldforderung werden auch automatisch etwaige Nebenrechte mitgepfändet. Dies muss nicht im Beschluss eigens aufgeführt sein. Wenn doch, ist dies nur deklaratorisch. Allerdings setzt dies im konkreten Fall voraus, dass ein Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner auf Erteilung einer Lohnabrechnung besteht.
Ein solcher Anspruch ergibt sich aus § 108 GewO. Dieser Anspruch besteht aber nur einmal. Die Verpflichtung entfällt, wenn sich die Angaben zwischenzeitlich nicht geändert haben.
Daraus folgt: Hat der AG dem AN vor der Pfändung bereits einmal eine Abrechnung übermittelt (was wohl meist der Fall sein dürfte), gibt es kein Nebenrecht, das mitgepfändet ist. Dies entsteht erst dann neu, wenn sich die Abrechnungsdaten ändern.
Allerdings ist nach Auffassung des BGH der Schuldner (Arbeitnehmer) aufgrund der Pfändung und Überweisung einer Forderung gem. § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO verpflichtet, dem Gläubiger die zur Einziehung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Diese Herausgabepflicht betrifft Urkunden, die den Gläubiger als zur Empfangnahme der Leistung berechtigt legitimieren, sowie solche, die den Bestand der Forderung beweisen oder sonst der Ermittlung oder dem Nachweis ihrer Höhe, Fälligkeit oder Einredefreiheit dienen. Bei der Pfändung von Arbeitseinkommen des Schuldners gehören hierzu sowohl Lohn- oder Gehaltsabrechnungen als auch vorrangige Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse sowie Urkunden über der Pfändung vorgehende Abtretungen dieser Ansprüche.
Auskunft ist zu erteilen darüber,
- ob und welche Ansprüche andere Personen an das gepfändete Einkommen erheben (z. B. infolge Lohnabtretung oder Verpfändung); ist dem Arbeitgeber z. B. eine vorrangige Lohnabtretung bekannt, hat er die Forderung im Einzelnen nach Anspruchsgrund, Gläubiger einschließlich Anschrift und Höhe genau zu bezeichnen;
- ob und wegen welcher Ansprüche das Einkommen bereits für andere Personen gepfändet ist; der Arbeitgeber hat die anderen Pfändungsgläubiger mit Namen wie Anschrift zu nennen und muss Rechtsgrundlage wie Höhe der Forderungen, Gericht, Datum und Aktenzeichen des Pfändungsbeschlusses sowie das Datum der Zustellung angeben. Entsprechendes gilt auch bei Vorliegen einer Vorpfändung.
Die Auskunft beinhaltet kein Anerkenntnis, sondern lediglich eine bloße Wissenserklärung.
Die Kosten der Auskunft hat der Arbeitgeber zu tragen. Es besteht kein einklagbarer Anspruch auf die Drittschuldnererklärung, da es sich lediglich um eine Obliegenheit handelt. Der Arbeitgeber ist jedoch schadensersatzpflichtig, wenn er die Auskunft überhaupt nicht, verspätet, unvollständig oder unrichtig erteilt. Der Schaden kann z. B. darin bestehen, dass der Gläubiger infolge der nicht erfolgten oder unrichtigen Auskunft andere Vollstreckungsmöglichkeiten nicht verfolgt oder Prozess- und Anwaltskosten für einen erfolglosen Rechtsstreit gegen den Arbeitgeber aufgewandt hat.