Das Gericht spricht hier nur eine Blankettpfändung aus. Die konkrete Berechnung des Pfändungsbetrags hat durch den Arbeitgeber zu erfolgen. Bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens hat der Arbeitgeber insbesondere folgende Fragenkreise eigenständig zu prüfen:

  • Arbeitseinkommen

    Von der Pfändung wird nur das Arbeitseinkommen erfasst. Der Arbeitgeber hat also zunächst festzustellen, was alles zum Arbeitseinkommen gehört.

  • Berechnung des pfändbaren Betrags

    Hier hat der Arbeitgeber u. a. zu berücksichtigen, dass die Berechnung des Pfändungsbetrags bei gewöhnlichen Forderungen und bei Unterhaltsforderungen unterschiedlich ist.

7.1 Was gehört zum Arbeitseinkommen?

Arbeitseinkommen sind alle in Geld zahlbaren Vergütungen, die dem Schuldner aus dem Arbeitsverhältnis zustehen, ohne Rücksicht auf Benennung (Entgelt für Bereitschaftsdienst, Erfolgsbeteiligung, Ergebnisbeteiligung, Gehalt, Gewinnanteil, Provision, freie Mitarbeiter, Prämie, tarifliche und außertarifliche Zulagen, Tantieme etc.) und Berechnungsart (z. B. Zeit- oder Leistungslohn). Zum Arbeitseinkommen gehört auch das Leistungsentgelt nach § 18 TVöD sowie die Urlaubsabgeltung.

 
Hinweis

Auch die Urlaubsabgeltung ist uneingeschränkt pfändbar. Es handelt sich nach der Änderung der Rechtsprechung zum Verfall des Urlaubsanspruchs infolge der Entscheidung des EuGH zu Schultz-Hoff[1] um einen reinen Geldanspruch, der bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht und fällig wird.[2] Insofern dürfte er wie auch eine Abfindung wegen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis als nicht wiederkehrend zahlbare Vergütung i. S. v. § 850i ZPO zu qualifizieren sein mit der Folge, dass Pfändungsschutz nur auf Antrag des Schuldners durch Beschluss des Vollstreckungsgerichts herbeigeführt werden kann. Solange ein derartiger Beschluss nicht vorliegt, ist die Urlaubsabgeltung abzüglich Steuer und Sozialversicherungsabgaben voll pfändbar. Es handelt sich nach der Änderung der Rechtsprechung zum Verfall des Urlaubsanspruchs infolge der Entscheidung des EuGH zu Schultz-Hoff[3] um einen reinen Geldanspruch, der bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht und fällig wird.[4] Insofern ist er wie auch eine Abfindung wegen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis als nicht wiederkehrend zahlbare Vergütung i. S. v. § 850i ZPO zu qualifizieren mit der Folge, dass Pfändungsschutz nur auf Antrag des Schuldners durch Beschluss des Vollstreckungsgerichts herbeigeführt werden kann. Solange ein derartiger Beschluss nicht vorliegt, ist die Urlaubsabgeltung abzüglich Steuer und Sozialversicherungsabgaben voll pfändbar.

 
Praxis-Beispiel

A scheidet Ende August aus und erhält im August eine Nettovergütung von 2.000 EUR. Dazu erhält er eine Urlaubsabgeltung für 2 Wochen von netto 1.000 EUR. Der Anspruch auf die Abgeltung entsteht und wird fällig am 1.9. A ist ledig und kinderlos.

Berechnung des pfändbaren Betrags:

Lösung

Berechnung des pfändbaren Betrags:

2.000 EUR für August. Hiervon pfändbar 355,78 EUR.

1.000 EUR für September. Hiervon pfändbar 1.000,00 EUR.

Insgesamt pfändbar 1.355,78 EUR.

Die Urlaubsabgeltung ist als nicht wiederkehrend zahlbare Vergütung i. S. d. § 850i ZPO in voller Höhe pfändbar.

7.1.1 Arbeits-/Dienst-/Versorgungsbezüge u. a. (§ 850 Abs. 3 Buchst. b ZPO)

Als Arbeitseinkommen gelten auch rückständiger Lohn, Nachzahlungen aufgrund rückwirkender Lohnerhöhung, Zahlungen aufgrund des Entgeltfortzahlungsgesetzes, Abfindungen (auch Sozialplanabfindungen), Urlaubsabgeltung[1], die Vergütung für die Altersteilzeitarbeit einschließlich des Aufstockungsbetrags. Nicht von der Pfändung erfasst ist jedoch der Aufstockungsbetrag zur Rentenversicherung.

Unter Arbeitseinkommen fallen auch sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller Art. Hierzu gehören z. B. die Ansprüche der Handelsvertreter auf Fixum und Provision, Bezüge eines Versicherungsvertreters, das Geschäftsführergehalt eines Gesellschafters, Dienstbezüge des Geschäftsführers einer GmbH. Es muss sich um wiederkehrend zahlbare Vergütungen für (selbstständige oder unselbstständige) Dienste handeln, die die Existenzgrundlage des Dienstpflichtigen bilden, weil sie seine Erwerbstätigkeit ganz oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen.

Handelt es sich hingegen bei dem Einkommen nicht um wiederkehrend zahlbare Vergütungen, wie i. d. R. bei selbstständig Erwerbstätigen (z. B. Ärzte, Steuerberater, Rechtsanwälte, Handwerker, Künstler) oder handelt es sich um Einmalzahlungen wie z. B. eine einmalige Abfindung bei der Kündigung oder zum Ausgleich von Wettbewerbsbeschränkungen, so werden diese Einkommen zwar gleichfalls vom Pfändungsbeschluss erfasst. Für diese Einkommen greift jedoch nicht der Pfändungsschutz nach § 850c ZPO in Form von Freibeträgen, sondern diese Zahlungen sind unbeschränkt pfändbar. Hier ist es Sache des Schuldners, beim Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Pfändungsschutz nach § 850i ZPO zu stellen.

Die ...

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