Arbeitseinkommen sind alle in Geld zahlbaren Vergütungen, die dem Schuldner aus dem Arbeitsverhältnis zustehen, ohne Rücksicht auf Benennung (Entgelt für Bereitschaftsdienst, Erfolgsbeteiligung, Ergebnisbeteiligung, Gehalt, Gewinnanteil, Provision, freie Mitarbeiter, Prämie, tarifliche und außertarifliche Zulagen, Tantieme etc.) und Berechnungsart (z.B. Zeit- oder Leistungslohn).
7.1.1 Arbeits-/Dienst-/Versorgungsbezüge u.a. (§ 850 Abs. 3 Buchst. b ZPO)
Als Arbeitseinkommen gelten auch rückständiger Lohn, Nachzahlungen aufgrund rückwirkender Lohnerhöhung, Zahlungen aufgrund des Entgeltfortzahlungsgesetzes, Abfindungen (auch Sozialplanabfindungen), Übergangsgeld, das der Angestellte beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erhält (§§ 62-64 BAT), Urlaubsabgeltung.
Unter Arbeitseinkommen fallen auch sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller Art. Hierzu gehören z.B. die Ansprüche der Handelsvertreter auf Fixum und Provision, Bezüge eines Versicherungsvertreters, das Geschäftsführergehalt eines Gesellschafters, Dienstbezüge des Geschäftsführers einer GmbH. Es muss sich um wiederkehrend zahlbare Vergütungen für (selbständige oder unselbständige) Dienste handeln, die die Existenzgrundlage des Dienstpflichtigen bilden, weil sie seine Erwerbstätigkeit ganz oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen.
Handelt es sich hingegen bei dem Einkommen nicht um wiederkehrend zahlbare Vergütungen, wie i. d. R. bei selbständig Erwerbstätigen (z.B. Ärzte, Steuerberater, Rechtsanwälte, Handwerker, Künstler) oder handelt es sich um Einmalzahlungen wie z.B. eine einmalige Abfindung bei der Kündigung oder zum Ausgleich von Wettbewerbsbeschränkungen, so werden diese Einkommen zwar gleichfalls vom Pfändungsbeschluss erfasst. Für diese Einkommen greift jedoch nicht der Pfändungsschutz nach § 850c ZPO in Form von Freibeträgen, sondern diese Zahlungen sind unbeschränkt pfändbar. Hier ist es Sache des Schuldners beim Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Pfändungsschutz nach § 850i ZPO zu stellen.
7.1.2 Naturalleistungen
Ein dem Arbeitnehmer allein oder neben seinem Geldanspruch zustehender Anspruch auf Naturalleistungen (= Sachbezüge) ist nach §§ 399 BGB, 851 ZPO regelmäßig nicht pfändbar. Naturalleistungen sind z.B.
- freie Unterkunft
- Verpflegung
- Stellung eines Dienstwagens
- Stellung von Arbeitskleidung
- zur Verfügung stellen von Jobticket, Bahncard, Telefonkarte, Handy
- verbilligte Warenabgabe
Naturalleistungen sind bei der Berechnung des pfändbaren Geldanspruchs mit zu berücksichtigen. Hierzu ist zunächst deren tatsächlicher Geldwert zu ermitteln. Maßgeblich ist hierbei der nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bestimmende ortsübliche Nettowert. Dabei kann der Arbeitgeber auf die Werte der Sachbezugsverordnung zu § 17 Abs. 1 Nr. 3 SGB IV zurückgreifen.
Des Weiteren können zur Wertermittlung die Richtsätze des Steuerrechts herangezogen werden. Dazu kann z.B. der Wert für eine Dienstwagenüberlassung nach der 1 %-Regelung oder der Fahrtenbuchmethode ermittelt werden. Zu beachten ist jedoch, dass bei den Belegschaftsrabatten die steuerrechtlichen Freibeträge (Bewertungsabschlag von 4 % auf den Endpreis; Rabattfreibetrag von 1.224 EUR; Freigrenze von 50 EUR pro Monat) im Lohnpfändungsrecht keine Anwendung finden.
Zur Vermeidung einer Haftung sollte der Arbeitgeber die von ihm beabsichtigte Bewertung sowohl Gläubiger wie Arbeitnehmer mitteilen und ihr Einverständnis einholen. Falls kein Einverständnis erfolgt, empfiehlt sich die Herbeiführung einer klarstellenden Entscheidung des Vollstreckungsgerichts.
7.1.3 Nebenverdienst
Nebenverdienst, der beim gleichen Arbeitgeber erzielt wird, ist hinzuzurechnen. Nebenverdienst bei einem anderen Arbeitgeber wird nicht berücksichtigt, solange nicht ein Zusammenrechnungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts vorliegt.