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Pflegezeit, Betreuungszeit, Familienpflegezeit / 1 Tarifliche Regelungen zur Vereinbarkeit von Beruf und Pflege

Peter Schmeiduch, Jutta Schwerdle
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Schon vor der Einführung der gesetzlichen Regelungen zur Pflegezeit im Jahr 2008 bzw. der Familienpflegezeit im Jahr 2012 konnten Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis dem TVöD unterliegt, die tariflichen Ansprüche zur Vereinbarung von Beruf und Pflege bzw. Betreuung naher Angehöriger in Anspruch nehmen. Diese tariflichen Regelungen ergänzen auch nach Inkrafttreten des Pflegezeitgesetzes bzw. Familienpflegezeitgesetzes diese gesetzlichen Bestimmungen.

Die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes enthalten bereits seit langer Zeit umfassende Regelungen, die die Vereinbarkeit von Beruf und Pflege von Angehörigen erleichtern sollen.[1]

  • § 29 Abs. 1 Buchst. e) TVöD:

    Beschäftigte haben Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung zur Pflege eines schwer erkrankten, in demselben Haushalt lebenden Angehörigen für einen Tag bzw. – sofern im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat – zur Pflege eines schwer erkrankten Kindes längstens bis zu 4 Tagen.

  • § 28 TVöD:

    Beschäftigte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten.

    Auch wenn die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes – im Gegensatz zur früheren Regelung in § 50 BAT – dies nicht mehr ausdrücklich bestimmen, ist die Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen ein wichtiger Grund für die Erteilung von Sonderurlaub.[2] Beantragt die/der Beschäftigte Sonderurlaub zur Pflege von Angehörigen, so hat der Arbeitgeber nach billigem Ermessen über den Antrag zu entscheiden.

    Der Arbeitgeber muss die persönlichen Belange des Beschäftigten und die Belange der Dienststelle/des Betriebs gegeneinander abwägen. In die Interessenabwägung fließen aufseiten des Arbeitgebers ein z. B. die notwendige Einarbei...

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