Peter Schmeiduch, Jutta Schwerdle
Mit dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 23.12.2014 wurde geregelt, dass für Personen, die
- ihre Beschäftigung für kurze Zeit unterbrechen, um die Pflege eines nahen Angehörigen in einer akut auftretenden Pflegesituation zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung sicherzustellen, und
- für diese Zeit Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Abs. 3 SGB XI beziehen,
Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung besteht.
Für die Bemessung der Beiträge zur Arbeitsförderung bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld wird auf das während der Freistellung ausgefallene, laufende Arbeitsentgelt abgestellt. Die Beiträge zur Arbeitsförderung für Personen, die Pflegeunterstützungsgeld beziehen, sind von den Beziehern zur Hälfte, soweit sie auf die Leistung entfallen, und im Übrigen von der zuständigen Stelle zu tragen. Zahlen mehrere Stellen gleichzeitig anteilig Pflegeunterstützungsgeld, beteiligen sich die zuständigen Stellen entsprechend ihrem Anteil an der Beitragszahlung. Beiträgt das monatliche Arbeitsentgelt der Bezieher der Leistung nicht mehr als 450 EUR, trägt die zuständige Stelle die Beiträge allein.
Pflegepersonen sind in der Zeit, in der sie eine Pflegezeit nach § 3 Abs. 1 PflegeZG in Anspruch nehmen und eine pflegebedürftige Person pflegen, nach § 26 Abs. 2 b SGB III in die Versicherungspflicht und damit in den Schutz der Arbeitslosenversicherung einbezogen.
Nicht von der Versicherungspflicht erfasst sind Personen, die sich unabhängig von dem PflegeZG auf der Grundlage einer sonstigen Regelung (etwa aufgrund eines Tarifvertrags oder einer Betriebs-/Dienstvereinbarung) vorübergehend von der Arbeitsleistung befreien lassen. Die Versicherungspflicht gilt auch nicht für Beschäftigte, die ihre Beschäftigung von vornherein auf Dauer aufgeben oder für einen längeren Zeitraum als 6 Monate unterbrechen.
Die Versicherungspflicht erfordert, dass die Pflegeperson unmittelbar vor der Pflegezeit nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflichtig war oder eine als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geförderte Beschäftigung ausgeübt hat, die ein Versicherungspflichtverhältnis oder den Bezug einer laufenden Entgeltersatzleistung nach dem SGB III unterbrochen hat.
Die Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2 b SGB III unterscheidet grundsätzlich nicht danach, ob der Arbeitnehmer im Rahmen der Inanspruchnahme der Pflegezeit vollständig oder teilweise von der Arbeitsleistung freigestellt wird.
Bei nur teilweiser Freistellung von der Arbeitsleistung wegen Pflegezeit nach § 3 Abs. 1 PflegeZG oder Familienpflegezeit nach § 2 FPfZG ist jedoch davon auszugehen, dass die aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses fortbestehende Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung wegen der Konkurrenzregelung des § 26 Abs. 3 Satz 5 SGB III die Versicherungspflicht als Pflegeperson verdrängt. Eine Mehrfachversicherung ist nicht möglich.
Bei Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten besteht kein auf der Grundlage des PflegeZG durchsetzbarer Rechtsanspruch auf die Freistellung von der Arbeitsleistung wegen Pflege naher Angehöriger. Räumt der Arbeitgeber in solchen Fällen gleichwohl die Pflegezeit ein, kommt unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 b SGB III Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung zustande. Denn die das PflegeZG flankierenden Regelungen über die soziale Sicherung rechtfertigen keine unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern in Abhängigkeit von der Größe des Betriebs.
Der Beginn und das Ende der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung sind an den Tatbestand der Inanspruchnahme der Pflegezeit bzw. Familienpflegezeit zeitlich geknüpft. Die gleichzeitige Ausübung von Pflegetätigkeiten für mehrere pflegebedürftige nahe Angehörige führt – anders als bei der Rentenversicherungspflicht nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen – zu keiner Mehrfachversicherung.
Wird eine Pflegezeit nach § 3 Abs. 1 PflegeZG bzw. Familienpflegezeit nach § 2 FPfZG in Anspruch genommen und kann wegen der weiter bestehenden Pflege des Angehörigen nach Ablauf der Pflegezeit bzw. Familienpflegezeit das Beschäftigungsverhältnis nicht wieder aufgenommen werden, besteht die Möglichkeit, auf Antrag die Beitragszahlung fortzusetzen. Das Recht der freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung nach § 28a Abs. 1 Nr. 1 SGB III wird – abweichend von der Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2 b SGB III während der Inanspruchnahme einer bis zu 6 Monaten andauernden Pflegezeit – nur Pflegepersonen eingeräumt, die ihre Pflegetätigkeit mindestens 14 Stunden wöchentlich ausüben.
Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden gemäß dem Grundsatz des § 341 SGB III nach dem geltenden Beitragssatz von der Beitragsbemessungsgrundlage (beitragspflichtige Einnahme) erhoben, die bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt wird.
Die beitragspflichtige Einnahme bei Pflegepersonen richtet sich nach § 345 Nr. 8 SGB III. Danach beträgt die Höhe der beitragspflichtigen Einnahm...