Peter Schmeiduch, Jutta Schwerdle
10.5.1 Kurzzeitige Arbeitsverhinderung und Bezug von Pflegeunterstützungsgeld
Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie in der sozialen Pflegeversicherung, die Pflegeunterstützungsgeld beziehen, bleibt während des Leistungsbezugs erhalten. § 28a SGB XI, der die Pflegeversicherungsleistungen bei Pflegegrad 1 benennt, enthält dabei auch die zusätzlichen Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung gem. § 44a SGB XI. Folglich sind für die Gewährung von Pflegeunterstützungsgeld sowie dem Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung (vgl. Ziffer 8.5.2.3) nicht höhere Pflegegrade des zu pflegenden Angehörigen, wie beispielsweise bei der Begründung von Versicherungspflicht in der Rentenversicherung als Pflegeperson, zwingend erforderlich, die Feststellung des Pflegegrads 1 (geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten; vgl. Ziffer 3.2.3) reicht aus.
Beziehen Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Abs. 3 SGB XI, so sind hieraus Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen. Dabei werden der Beitragsbemessung 80 % des Arbeitsentgelts zugrunde gelegt, das auch der Bemessung des Pflegeunterstützungsgeldes zugrunde liegt. Zur Anwendung kommen der allgemeine Beitragssatz nach § 241 SGB V oder der ermäßigte Beitragssatz nach § 243 SGB V sowie der Zusatzbeitragssatz nach § 242 SGB V. Das Pflegeunterstützungsgeld unterliegt der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Beitragspflichtig ist dabei nicht nur das Pflegeunterstützungsgeld, das die Pflegekassen bei Pflege eines sozialversicherten Pflegebedürftigen aufbringen, sondern auch das Pflegeunterstützungsgeld, das bei privat versicherten Pflegebedürftigen von privaten Versicherungsunternehmen gewährt wird. Im Falle der Beihilfeberechtigung des Pflegebedürftigen kommt es zu einer anteiligen Aufbringung des Pflegeunterstützungsgeldes durch die Beihilfestellen. Hinsichtlich der Tragung der Beiträge aus dem Pflegeunterstützungsgeld gilt grundsätzlich eine hälftige Beitragstragung durch den Versicherten und den Leistungsträger (Pflegeversicherung).
In Anlehnung an die Regelung zum Krankengeld, wonach aus dem Krankengeld Beiträge zur Arbeitsförderung, zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie zur sozialen Pflegeversicherung entrichtet werden, aber nicht zur gesetzlichen Krankenversicherung (Krankenversicherung zahlt nicht Beiträge an sich selbst), sind aus dem Pflegeunterstützungsgeld Beiträge zur Arbeitsförderung sowie zur Renten- und Krankenversicherung, aber nicht zur sozialen Pflegeversicherung zu entrichten.
Privat krankenversicherte Beschäftigte, die sich in einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung befinden, erhalten auf Antrag Zuschüsse zur Krankenversicherung. Die Zuschüsse belaufen sich auf den Betrag, der bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung als Leistungsträgeranteil nach § 249c SGB V aufzubringen wäre, und dürfen die tatsächliche Höhe der Beiträge nicht übersteigen.
Nachdem für die Entgeltabrechnung und für die Beitragszahlung der Arbeitgeber Informationen über die Dauer des Bezugs und die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes benötigt, muss der Pflegeunterstützungsgeldempfänger unverzüglich eine entsprechende Bescheinigung der Pflegekasse des Pflegebedürftigen seinem Arbeitgeber vorlegen. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 14 und Nr. 15 der Beitragsverfahrensverordnung wird zur Überprüfung der Beitragsabrechnung beim Arbeitgeber des Leistungsbeziehers ein Nachweis über den Bezug von Pflegeunterstützungsgeld von der Pflegekasse oder den privaten Pflegeversicherungsunternehmen des pflegebedürftigen nahen Angehörigen erforderlich.
10.5.2 Vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung aufgrund Pflegezeit
Die vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung aufgrund der Inanspruchnahme von Pflegezeit nach § 3 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG hat zur Folge, dass das Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne mit dem letzten Arbeitstag endet, da es ab diesem Zeitpunkt zum einen an der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers und zum anderen an der Entgeltzahlung des Arbeitgebers mangelt. Beschäftigte, die aufgrund ihrer Beschäftigung bisher in der Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert waren (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI), scheiden mit Beginn der vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung aufgrund der Inanspruchnahme von Pflegezeit aus der Versicherungspflicht aus.
10.5.2.1 Anspruch auf Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung
Häufig besteht für die pflegenden Angehörigen ab dem Beginn der vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung aufgrund der Inanspruchnahme von Pflegezeit in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung die Möglichkeit der beitragsfreien Familienversicherung (§ 10 SGB V, § 25 SGB XI). Regelmäßig dürfte hierbei die Familienversicherung über den Ehegatten oder Lebenspartner in Betracht kommen. Voraussetzung für das Zustandekommen einer Familienversicherung ist, dass der pflegende Angehörige kein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat 1/7 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV übersteigt.
Das von der Pflegekasse gezahlte P...