Peter Schmeiduch, Jutta Schwerdle
Um die Beitragsbelastung während der vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung aufgrund der Inanspruchnahme von Pflegezeit für die Pflege eines Angehörigen ab Pflegegrad 1 finanziell abzufedern, erhalten die pflegenden Angehörigen auf Antrag gemäß § 44a Abs. 1 SGB XI einen Zuschuss zu den von ihnen zu zahlenden freiwilligen Krankenversicherungsbeiträgen und den Beiträgen zur sozialen Pflegeversicherung.
Der Anspruch auf einen Zuschuss entsteht nur, soweit im Einzelfall keine beitragsfreie Familienversicherung möglich ist.
Zuschussleistungen nach § 44a SGB XI sind nicht für Personen vorgesehen, die sich unabhängig von dem PflegeZG bzw. auf der Grundlage sonstiger Regelungen (z. B. tarifrechtlicher oder betrieblicher Vereinbarungen) von der Arbeitsleistung wegen familiärer Pflege befreien lassen.
Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung werden gewährt für
- eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung und die an sie geknüpfte Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung
- eine Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V und die an sie geknüpfte Versicherungspflicht nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB XI
- eine Versicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in Form einer substitutiven Krankenversicherung
Die Höhe der Zuschüsse richtet sich nach der Höhe der Mindestbeiträge, die der pflegende Angehörige zur freiwilligen Krankenversicherung bzw. zur sozialen Pflegeversicherung zu zahlen hat. Als Berechnungsgrundlagen für die Zuschussberechnung zu den freiwilligen Krankenversicherungsbeiträgen dienen die monatliche Beitragsbemessungsgrundlage, der allgemeine Beitragssatz der Krankenkasse des pflegenden Angehörigen sowie der Zusatzbeitrag. Für die Zuschussberechnung zur sozialen Pflegeversicherung wird der gesetzliche Beitragssatz (2016 i. H. v. 2,35 %) sowie bei Kinderlosen der Beitragszuschlag (2016 i. H. v. 0,25 %) angesetzt. Die Zuschüsse dürfen die tatsächliche Höhe der Beiträge nicht übersteigen.
Es werden keine Zuschüsse für sonstige Personen gewährt, die während der vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung aufgrund der Inanspruchnahme von Pflegezeit in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, weil sie einen anderen Versicherungspflichttatbestand als den nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V aufgrund der bisherigen Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt erfüllen (z. B. Witwe oder Witwer, die/der eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht und aufgrund des Rentenbezugs in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig ist).
Die Beitragszuschüsse werden von der Pflegekasse des zu pflegenden Angehörigen an die Pflegeperson gezahlt. Der Arbeitgeber der Pflegeperson wird an den Beitragszuschüssen nicht beteiligt.