Peter Schmeiduch, Jutta Schwerdle
Als "nahe Angehörige" definiert § 7 Abs. 3 PflegeZG in der seit 1.1.2015 gültigen Fassung
- Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern,
- Ehegatten, Lebenspartner einer nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz eingetragenen Partnerschaft, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner,
- Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder sowie Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten/Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.
Auch für die Pflege des Partners einer "eheähnlichen" oder "lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft" kann die kurzzeitige Arbeitsbefreiung, die Pflegezeit und die Familienpflegezeit in Anspruch genommen werden.
Bei einer gleichartigen ("eheähnlichen") Lebensgemeinschaft handelt es sich um eine Gemeinschaft, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehung in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht.
Eine "eheähnliche" oder "lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft" liegt nach der Rechtsprechung jedoch nur vor, wenn zwischen den Partnern so enge Bindungen bestehen, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann (Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft). Gemeint ist eine Lebensgemeinschaft zwischen 2 Personen, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen.
Art. 7 des PSG II enthält eine zum 1.1.2016 wirksam gewordene klarstellende Änderung der "nahen Angehörigen" im § 7 Abs. 3 Nr. 2 PflegeZG. Die bisherige Formulierung "Schwägerinnen und Schwäger" wird durch die Formulierung "Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner" ersetzt. Der Gesetzgeber will mit dieser Änderung für den Rechtsanwender den anspruchsberechtigten Personenkreis klarer erkennbar machen.
Während für die Pflege von Pflegekindern die Ansprüche nach dem PflegeZG und FPfZG geltend gemacht werden können, sind Pflegeeltern vom gesetzlich normierten Begriff der nahen Angehörigen nicht erfasst.