Peter Schmeiduch, Jutta Schwerdle
Die Pflegezeit beträgt nach § 4 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG
- für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen
- längstens 6 Monate (Höchstdauer).
Nimmt die/der Beschäftigte für denselben pflegebedürftigen Angehörigen Pflegezeit und Familienpflegezeit nach § 2 FPfZG in Anspruch, so dürfen Pflege- und Familienpflegezeit insgesamt die Gesamtdauer von 24 Monaten je pflegebedürftigen nahen Angehörigen nicht überschreiten.
Die Pflegezeit kann – sofern der Beschäftigte mehrere pflegebedürftige Angehörige hat – auch mehrfach in Anspruch genommen werden. Die gesetzliche Regelung zur "Höchstdauer" bezieht sich nur auf die Pflegezeit je Angehörigem.
Ein verheirateter Beschäftigter kann die 6-monatige Pflegezeit mehrfach in Anspruch nehmen: für die Pflege der Großeltern, Eltern, der Schwiegereltern usw., sofern bei den Genannten jeweils Pflegebedürftigkeit mit Pflegestufe nach den §§ 14, 15 SGB XI vorliegt.
Auch können mehrere Beschäftigte für dieselbe zu pflegende Person Pflegezeit beanspruchen. Das PflegeZG enthält keine Konkurrenzregelung. Voraussetzung ist nur, dass der Beschäftigte den Angehörigen "pflegt", es wird nicht eine ausschließliche Pflege durch den Anspruchsteller verlangt.
Praxis-Beispiele
- Ein Ehepaar teilt sich die Pflege des pflegebedürftigen Vaters des Ehemanns. Sowohl der Ehemann als auch die Ehefrau können bei ihrem Arbeitgeber Pflegezeit verlangen.
- Zur Pflege eines behinderten pflegebedürftigen Geschwisterkinds können mehrere Schwestern oder Brüder und/oder ein Bruder/eine Schwester und die Eltern gleichzeitig in Pflegezeit gehen.
Die/der Beschäftigte muss nicht von Anfang an die Gesamtdauer der zulässigen Pflegezeit von längstens 6 Monaten in Anspruch nehmen. Vielmehr kann die Pflegezeit innerhalb der Höchstfrist mit Zustimmung des Arbeitgebers verlängert werden.
Ein Anspruch auf Verlängerung innerhalb der Höchstdauer der Pflegezeit besteht, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Person des Pflegenden aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann, z. B. wenn die für die Übernahme der Pflege vorgesehene Person selbst schwer erkrankt.
In den übrigen Fällen hat der Arbeitgeber im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens über eine beantragte Verlängerung der Pflegezeit zu entscheiden.
Die Pflegezeit kann jedoch nicht auf unterschiedliche Zeiträume verteilt werden. Nach der Rechtsprechung des BAG muss die Pflegezeit "am Stück" genommen werden. Der Anspruch auf Pflegezeit besteht nur für einen ununterbrochenen Zeitraum. Der Anspruch auf Pflegezeit erlischt auch dann mit der erstmaligen Inanspruchnahme, wenn die genommene Pflegezeit die Höchstdauer von 6 Monaten unterschreitet.
Der Arbeitnehmer ist als Konstrukteur beim Arbeitgeber beschäftigt. Seine Mutter ist seit 2005 durch die Pflegekasse als pflegebedürftig i. S. d. § 14 SGB XI anerkannt.
Im Februar 2009 beanspruchte der Arbeitnehmer für die Pflege seiner Mutter vom 15. bis 19.7.2009 Pflegezeit. Der Arbeitgeber bestätigte die Pflegezeit und stellte den Arbeitnehmer für die genannte Zeit frei.
Im Juni 2009 machte der Arbeitnehmer erneut Pflegezeit für die Pflege seiner Mutter für den Zeitraum 28. und 29.12.2009 beim Arbeitgeber geltend. Der Arbeitgeber war der Ansicht, es bestehe kein erneuter Anspruch auf Pflegezeit.
Nach der Entscheidung des BAG gibt § 3 Abs. 1 PflegeZG dem Arbeitnehmer ein einmaliges Gestaltungsrecht, das dieser durch die Erklärung, Pflegezeit zu nehmen, gegenüber dem Arbeitgeber ausübt. Mit der erstmaligen Inanspruchnahme von Pflegezeit ist dieses Recht hinsichtlich des konkret betroffenen Angehörigen erloschen. Dies gelte selbst dann, wenn die genommene Pflegezeit die Höchstdauer von 6 Monaten unterschreitet.
Die §§ 3, 4 Abs. 1 PflegeZG lassen nur eine einmalige Pflegezeitnahme mit unmittelbar anschließender Verlängerungsmöglichkeit bis zur Gesamtdauer von 6 Monaten zu. Eine Aufteilung der Pflegezeit in mehrere getrennte Abschnitte sehe das Gesetz nicht vor. Der Wortlaut des Gesetzes (§ 4: "längstens 6 Monate"; § 3 Abs. 3: "für welchen Zeitraum" die Freistellung in Anspruch genommen werden soll) deute auf einen einheitlichen Zeitraum hin.
Die Pflegezeit ist zwar dem Instrument der Elternzeit nachgebildet. Nach § 16 Abs. 1 Satz 5 BEEG kann die Elternzeit auf 2 bzw. zukünftig auf 3 Zeitabschnitte und mit Zustimmung des Arbeitgebers auf mehrere Zeitabschnitte aufgeteilt werden. Eine entsprechende Regelung wurde in das PflegeZG jedoch nicht übernommen. Aus dem Fehlen jeglicher, eine Aufteilung der Pflegezeit ermöglichender Regelung sei deshalb zu folgern, dass nur eine einmalige Pflegezeitnahme für die jeweilige pflegebedürftige Person in Betracht kommen solle.
Im Übrigen hätte es der Beschäftigte bei Aufteilung der Pflegezeit auf mehrere Abschnitte in der Hand, sich je nach Platzierung der Ankündigungen und Verteilung der Pflegezeitabschnitte über Jahre hin den besonderen Kündigungsschutz nach § 5 PflegeZG zu verschaffen. Dies entspreche nicht Sinn und Zweck des PflegeZG.
Im obigen Beispiel war somit der Anspruch des Beschäfti...