Peter Schmeiduch, Jutta Schwerdle
Seit dem 1.1.2015 besteht nach § 2 Abs. 3 PflegeZG und § 44a Abs. 3 SGB XI während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung ein Anspruch auf eine aus der Pflegeversicherung finanzierte Entgeltersatzleistung (Pflegeunterstützungsgeld), soweit ein Beschäftigter keinen gesetzlichen, tariflichen oder vertraglichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat. Der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld besteht auch für geringfügig entlohnte Beschäftigte.
Pflegeunterstützungsgeld als Entgeltersatzleistung
Ein Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld besteht nicht, sofern und solange Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts gegenüber dem Arbeitgeber besteht. Gleiches gilt, wenn der Beschäftigte Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V oder Kinderverletztengeld nach § 45 Abs. 4 SGB VII beanspruchen kann.
Ein Bezug von Pflegeunterstützungsgeld neben einem gleichzeitigen Bezug von Kranken- oder Verletztengeld bei Erkrankung oder Unfall eines Kindes nach § 45 SGB V oder nach § 45 Abs. 4 SGB VII an denselben Kalendertagen für die Sicherstellung der Versorgung ein und desselben Kindes ist ausgeschlossen.
Das Pflegeunterstützungsgeld wird auf Antrag von der Pflegekasse des pflegebedürftigen nahen Angehörigen bzw. für den Fall, dass der pflegebedürftige nahe Angehörige nach § 23 SGB XI privat pflegepflichtversichert ist, von dessen privatem Krankenversicherungsunternehmen gewährt. Der Antrag ist unverzüglich zu stellen. Hierdurch wird sichergestellt, dass in Fällen, in denen der Arbeitgeber auf ein entsprechendes ärztliches Zeugnis verzichtet hat, die Pflegekasse des Pflegebedürftigen zeitnah ein ärztliches Attest verlangen kann. Der Pflegekasse ist das ärztliche Attest im Original vorzulegen. Es ist nur der Antrag unverzüglich zu stellen, erforderliche Angaben und Unterlagen, wie z. B. das Attest des behandelnden Arztes oder die Entgeltbescheinigung des Arbeitgebers, können nachgereicht werden.
Der wesentliche Regelungsinhalt des Pflegeunterstützungsgeldes nach § 44a SGB XI ist den bisher bestehenden Regelungen des Kinderkrankengeldes nach § 45 SGB V nachgebildet. Für die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes wird daher in § 44a Abs. 3 SGB XI auf § 45 Abs. 2 SGB V verwiesen. Das (Brutto-)Pflegeunterstützungsgeld beträgt 90 % des während der Freistellung ausgefallenen Arbeitsentgelts. Hat der Beschäftigte in den letzten 12 Monaten vor der Freistellung beitragspflichtige Einmalzahlungen erhalten, so beträgt das Pflegeunterstützungsgeld 100 % des während der Freistellung ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts unabhängig davon, wie hoch die Einmalzahlungen waren. Das kalendertägliche Pflegeunterstützungsgeld darf 70 % der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung nicht übersteigen.
Zur Berechnung des ausgefallenen Entgelts:
Besteht nicht für alle Tage eines Kalendermonats Anspruch auf Entgelt, so wird nur der "auf den Anspruchszeitraum" entfallende Teil gezahlt. Bei der Berechnung des anteiligen Entgelts werden die Kalendertage mit Anspruch auf Entgelt (nicht nur die tatsächlichen Arbeitstage) ins Verhältnis gesetzt zu der Zahl der Kalendertage des jeweiligen Kalendermonats (§ 24 Abs. 3 Satz 1 TVöD). Der TVöD enthält keine Regelung, nach der jeder Monat pauschal mit 30 Kalendertagen angesetzt wird, wie dies teilweise in anderen Tarifregelungen zu finden ist. Somit ist vorliegend auf den jeweiligen Kalendermonat und die für diesen maßgeblichen Kalendertage abzustellen. Die gleichen Grundsätze gelten für die Berechnung des auf die Tage der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung ohne Entgeltanspruch entfallenden Entgelts.
Berechnung des auf die kurzzeitige Arbeitsverhinderung entfallenden Entgelts
Der Beschäftigte bleibt für die Zeit vom 5.5. bis zum 15.5.2017 der Arbeit fern zur Bewältigung einer akut aufgetretenen Pflegesituation. Auf die Zeit der Arbeitsverhinderung entfallen 11/31 des monatlichen Entgelts.
Für eine pflegebedürftige Person wird das Pflegeunterstützungsgeld nur einmal für bis zu 10 Arbeitstage gezahlt. Machen mehrere Beschäftigte den Anspruch auf kurzzeitige Arbeitsbefreiung nach § 2 Abs. 1 PflegeZG für denselben pflegebedürftigen nahen Angehörigen geltend, so ist deren Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld auf insgesamt bis zu 10 Arbeitstage begrenzt.
Die Praxis hat gezeigt, dass einige Pflegekassen den Akutfall sehr restriktiv auslegen und das Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Abs. 3 SGB XI nur einmalig gewähren. Nachdem jedoch auch Situationen auftreten können, an denen die Akutsituation beispielsweise aufgrund der Teilzeitbeschäftigung des pflegenden Angehörigen an nur 2 Tagen in der Woche gesplittet auftreten, ist von der Pflegekasse das Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Abs. 3 SGB XI in einem Pflegefall in weiteren akut auftretenden Pflegesituationen mehrfach innerhalb der Höchstgrenze von 10 Arbeitstagen zu gewähren.
Da das Pflegeunterstützungsgeld – im Gegensatz zum Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V – nicht aus der Versicherung des Beschäftigten, sondern aus der Pflegeversicherung des pflegebedür...