Peter Schmeiduch, Jutta Schwerdle
Ab 1.1.2015 besteht nach § 3 FPfZG die Möglichkeit, aufgrund der Inanspruchnahme der Familienpflegezeit zur Abfederung des Einkommensausfalls ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Angelegenheiten (BAFzA) zu beantragen.
Die monatlichen Darlehensraten werden in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen den pauschalierten monatlichen Nettoentgelten vor und während der Freistellung gewährt. Das pauschalierte monatliche Nettoentgelt wird anhand der Tabelle zur Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2015 ermittelt (§ 3 Abs. 3 FPfZG), mit der Folge, dass die Darlehenssumme durch die Beitragsbemessungsgrenze gedeckelt ist. Sollte ein ausreichendes positives Wertguthaben nach § 7b SGB IV bei Inanspruchnahme einer Familienpflegezeit entnommen werden, so bleibt dies bei der Berechnung des durchschnittlichen Entgelts außer Betracht.
Die Beschäftigten können auch ein geringeres Darlehen in Anspruch nehmen, wobei aus verwaltungspraktischen Gründen die monatliche Darlehensrate mindestens 50 EUR betragen muss (§ 3 Abs. 5 FPfZG).
Nach § 6 FPfZG ist im Anschluss an die Freistellung das Darlehen innerhalb von 48 Monaten nach Beginn der Freistellung zurückzuzahlen, möglichst in gleichbleibenden monatlichen Raten. Die Rückzahlung beginnt grundsätzlich in dem Monat, der auf das Ende der Förderung der Freistellung folgt. Ausnahmen zum Beginn oder zu den zu zahlenden monatlichen Rückzahlungsraten kann das BAFzA festsetzen.
Der Darlehensgewährung kommt in der Praxis nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Nach Angaben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wurden bis zum Juli 2016 erst 445 derartige Darlehen beantragt und lediglich 358 bewilligt.
Mit dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 23.12.2014 wurde das Familienpflegezeitgesetz mit Wirkung zum 1.1.2015 wesentlich geändert. Die Aufstockung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber und die zinslose Refinanzierung dieser Entgeltaufstockung durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben bei Bildung eines sog. "negativen" Wertguthabens sind weggefallen. Ab diesem Zeitpunkt besteht keine Pflicht mehr, eine Familienpflegezeitversicherung vom Beschäftigten zum Ausgleich des Risikos, dass durch Tod oder Berufsunfähigkeit oder lang andauernde Krankheit ein negatives Wertguthaben – und damit letztlich das Darlehen – nicht ausgeglichen werden könnte, zu verlangen. Das Ausfallrisiko trägt der Bund.