Peter Schmeiduch, Jutta Schwerdle
Beschäftigte, die Familienpflegezeit vor dem 1.1.2015 mit ihrem Arbeitgeber vereinbart haben, müssen das Risiko, dass durch Tod oder Berufsunfähigkeit oder langandauernde Krankheit das negative Wertguthaben nicht ausgeglichen werden kann, durch eine vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zertifizierte Versicherung absichern (§§ 4, 10, 11 FPfZG). Die Zertifizierung wird veröffentlicht im Gemeinsamen Ministerialblatt.
Die Prämien für die Versicherung werden im "unteren zweistelligen Euro-Bereich" liegen und sollen sich nach ersten Schätzungen der Bundesregierung auf monatlich 10 EUR bis 15,00 EUR belaufen.
Die Versicherung wird vom Beschäftigten, dem Arbeitgeber oder dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben auf die Person des Versicherten abgeschlossen. Die Versicherungsprämie ist unabhängig vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Beschäftigten zu berechnen. Eine Risikoprüfung findet nicht statt (§ 4 Abs. 1 FPfZG).
Das Bundesamt hat nach § 11 FPfZG die Möglichkeit, für Beschäftigte, deren Arbeitgeber keine eigene Gruppenversicherung haben, einen kostengünstigen Gruppenversicherungsschutz zur Verfügung zu stellen. Das Bundesamt wird nach eigenen Angaben eine solche Gruppenversicherung anbieten. Das Bundesamt hat eine Kooperation mit der Versicherungsgesellschaft BNP Paribas geschlossen.
Der Beschäftigte hat keinen Anspruch darauf, vom Arbeitgeber oder vom Bundesamt für zivilgesellschaftliche Aufgaben versichert zu werden (§ 4 Abs. 6 FPfZG).
Berufsunfähigkeit ist nicht im Sinne einer rentenrechtlichen Definition zu verstehen, sondern wird durch das FPfZG eigenständig definiert. Sie liegt vor, wenn der Beschäftigte infolge Krankheit oder durch mehr als altersentsprechenden Kräfteverfall voraussichtlich mindestens 6 Monate den zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr ausüben kann. Um langwierige und aufwendige Verfahren zur Feststellung der Berufsunfähigkeit entbehrlich zu machen, gilt eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit des Beschäftigten von ununterbrochen mehr als 180 Tagen als Berufsunfähigkeit (§ 4 Abs. 2 FPfZG). Hierbei ist – mit Blick auf die im Gesetz hinsichtlich der Berufsunfähigkeit genannten Frist von 6 Monaten – von mehr als 180 Kalendertagen (nicht: Arbeitstagen) auszugehen.
Der Nachweis einer Familienpflegezeitversicherung ist zwingende Voraussetzung für den Bezug der staatlichen Förderung in Form eines Darlehens. Somit kann der Arbeitgeber den Abschluss einer Familienpflegezeitvereinbarung ablehnen, solange ein entsprechender Versicherungsnachweis nicht vorgelegt wird.
Die Beiträge zur Familienpflegezeitversicherung sind vom Beschäftigten zu tragen. Schließt der Arbeitgeber einen Gruppenversicherungsvertrag ab, obliegt es seiner Entscheidung, ob er die Versicherungsprämie für seine Beschäftigten übernimmt. Soll der Beschäftigte die Prämie für die Gruppenversicherung tragen, so kann auf der Grundlage einer entsprechenden Vereinbarung das Arbeitsentgelt in der Familienpflegezeit und der Nachpflegephase entsprechend gekürzt werden.
Ist der Beschäftigte Versicherungsnehmer, so ist dem Arbeitgeber ein unwiderrufliches Bezugsrecht einzuräumen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 FPfZG).
Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 FPfZG muss sich der Versicherer zudem verpflichten, den Arbeitgeber über eine nicht rechtzeitig gezahlte Erstprämie und die Zahlungsfrist nach §§ 37, 38 des Versicherungsvertragsgesetzes zu informieren und ihm eine Zahlungsfrist von mindestens einem Monat einzuräumen, sodass der Arbeitgeber die Möglichkeit hat, an Stelle des Arbeitnehmers die Versicherungsprämien zu leisten.
Nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 FPfZG tritt die Versicherung nur ein, wenn ein "Wertguthaben" infolge der Familienpflegezeit noch nicht ausgeglichen ist. Das Gesetz sieht eine Einstandspflicht des Versicherers für den Fall, dass die Familienpflegezeit in Form eines negativen "Arbeitszeitkontos" abgewickelt wird, nicht ausdrücklich vor!