Peter Schmeiduch, Jutta Schwerdle
Die für die Familienpflegezeit vor dem 1.1.2015 notwendige Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten muss – sofern der Arbeitgeber die staatliche Förderung in Anspruch nehmen möchte – mindestens folgenden Inhalt haben (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 FPfZG):
Umfang der Arbeitszeit vor Beginn und während der Familienpflegezeit
Name, Geburtsdatum, Anschrift und Angehörigenstatus der gepflegten Person, Dauer der Familienpflegezeit,
ausdrücklicher Hinweis, dass der Beschäftigte nach dem vereinbarten Ende der Familienpflegezeit oder nach der vorherigen Beendigung der häuslichen Pflege zu der vor Eintritt in die Familienpflegezeit geltenden Wochenarbeitszeit oder einer höheren Wochenarbeitszeit zurückkehrt;
- Aufstockung des monatlichen Arbeitsentgelts während der Familienpflegezeit um die Hälfte des Produkts aus monatlicher Arbeitszeitverringerung in Stunden und dem durchschnittlichen Entgelt pro Arbeitsstunde durch Entnahme von Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben, das in der Nachpflegephase auszugleichen ist (sog. negatives Wertguthaben).
Die Vereinbarung einer höheren als der vor Eintritt in die Familienpflegezeit maßgebenden Arbeitszeit (siehe vorstehend Buchst. a) wird insbesondere in den Fällen in Betracht kommen, in denen sich die Familienpflegezeit an eine befristete Reduzierung der Arbeitszeit, z. B. wegen Elternzeit, anschließt.
Die Familienpflegezeitvereinbarung bedarf der Schriftform.
Fristen, z. B. für die Antragstellung des Beschäftigten auf Familienpflegezeit oder für die Entscheidung des Arbeitgebers über einen Antrag des Beschäftigten, sieht das FPfZG nicht vor.
Das FPfZG i. d. F. vom 6.12.2011 enthält keine Bestimmung zur automatischen Beendigung der Familienpflegezeit bei Tod des zu pflegenden Angehörigen oder Unzumutbarkeit der häuslichen Pflege. Der Gesetzgeber hat jedoch an mehreren Stellen gezeigt, dass er die Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung der häuslichen Pflege sehr wohl gesehen hat: In § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a FPfZG ist vom "vereinbarten Ende der Familienpflegezeit oder … der vorherigen Beendigung der häuslichen Pflege" die Rede. Der Beschäftigte ist nach § 5 Abs. 2 i. V. m. § 13 FPfZG verpflichtet, den Arbeitgeber "über die Beendigung der häuslichen Pflege unverzüglich zu unterrichten". Ein Verstoß gegen diese Anzeigepflicht ist dem Beschäftigten gegenüber bußgeldbewehrt und kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 EUR geahndet werden. Im Falle der Darlehensgewährung obliegt dem Arbeitgeber eine entsprechende Unterrichtungspflicht gegenüber dem Bundesamt für zivilgesellschaftliche Aufgaben, bei Verstoß droht eine Geldbuße bis zu 5.000 EUR (§ 3 Abs. 4 i. V. m. § 13 FPfZG).
In der zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem zu treffenden Vereinbarung muss somit auch eine Regelung zur Beendigung der Familienpflegezeit vor dem vereinbarten Ende der Pflegephase getroffen werden.
Nachfolgend ein Formulierungsbeispiel für eine Familienpflegezeitvereinbarung:
Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom …
- Für die Zeit vom 1.4.2012 bis 31.3.2014 wird Familienpflegezeit zur häuslichen Pflege des Schwiegervaters … [Name], geb. am …, wohnhaft: … gewährt. Die bisherige Arbeitszeit von 39 Wochenstunden wird reduziert auf 19,5 Wochenstunden. Nach der Familienpflegezeit oder nach Beendigung der häuslichen Pflege vor dem vereinbarten Ende der Familienpflegezeit kehrt der Arbeitnehmer zum bisherigen Beschäftigungsumfang zurück.
- Für die Dauer der Familienpflegezeit wird das Teilzeitentgelt gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b FPfZG aufgestockt.
- Der Aufstockungsbetrag fließt in ein negatives Wertguthaben, das vom Arbeitnehmer in der Nachpflegephase auszugleichen ist.
- Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Beendigung der häuslichen Pflege des Angehörigen unverzüglich mitzuteilen. Bei Unzumutbarkeit der häuslichen Pflege oder Tod des Schwiegervaters oder vorzeitiger Beendigung der Pflege aus sonstigen wichtigen Gründen endet die Familienpflegezeit auf schriftliche Mitteilung des Arbeitnehmers vorzeitig mit einer Ankündigungsfrist von ….
Nicht ausdrücklich geregelt ist, was im Falle einer "Unterbrechung" der Familienpflege, z. B. durch einen längeren Krankenhausaufenthalt des pflegebedürftigen Angehörigen, geschieht. Das FPfZG unterscheidet in § 6 Abs. 2 zwischen einer "Unterbrechung" und einer "Beendigung der Entgeltaufstockung". Diese Vorschrift bezieht sich ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs jedoch auf den Fall einer Unterbrechung der Aufstockung wegen Krankheit des Beschäftigten – und nicht auf den hier aufgeworfenen Fall der Unterbrechung wegen vorübergehendem Wegfall des Pflegezwecks.
Der Beschäftigte möchte in einer solchen Phase einer Unterbrechung der häuslichen Pflege unter Umständen vorübergehend wieder zu seiner früheren Arbeitszeit zurückkehren. Ein dahingehender Rechtsanspruch besteht jedoch nicht. Aufseiten des Arbeitgebers ist zu berücksichtigen, dass dieser den durch die Teilzeitbeschäftigung frei gewordenen Stellenanteil regelmäßig anderweitig, z. B. durch die befri...