Peter Schmeiduch, Jutta Schwerdle
Für den Fall der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Beschäftigten gilt Folgendes:
- Arbeitsunfähigkeit während der Familienpflegezeit
Erkrankt der Beschäftigte während der Familienpflegezeit über den 6-wöchigen Entgeltfortzahlungszeitraum hinaus, so fehlt es an einem aufstockungsfähigen Arbeitsentgelt. Die Voraussetzungen für eine förderfähige Entgeltaufstockung liegen (vorübergehend) nicht vor. Nach § 5 Abs. 1 FPfZG endet die Förderfähigkeit – und damit die Darlehenszahlung durch das zuständige Bundesamt – mit Ablauf des zweiten darauf folgenden Monats. Die Leistung des Aufstockungsbetrags ist eine grundlegende Voraussetzung für den Darlehensanspruch. Grundsätzlich beginnt die Pflicht des Arbeitgebers zur Rückzahlung des gewährten Darlehens in dem Monat, der auf das Ende der Förderfähigkeit folgt. Der Arbeitgeber kann jedoch Stundung der Darlehensrückzahlung längstens bis zum Ende der Familienpflegezeit beantragen (§ 6 Abs. 2 FPfZG).
- Arbeitsunfähigkeit während der Nachpflegephase
Erkrankt der Beschäftigte in der Nachpflegephase über den 6-wöchigen Entgeltfortzahlungszeitraum hinaus, so steht grundsätzlich kein Arbeitsentgelt zur Verfügung, von dem der Arbeitgeber den Aufstockungsbetrag einbehalten kann. Einen Ausgleichsanspruch in Geld sieht das Gesetz für diesen Fall nicht vor. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das zuständige Bundesamt die Darlehensrückzahlung für Zeiten, in denen der Beschäftigte Krankengeld bezieht, ganz oder teilweise aussetzen (§ 6 Abs. 3 FPfZG).
Nach § 22 Abs. 2 TVöD haben Mitarbeiter nach einer Beschäftigungszeit von mehr als einem Jahr nach Ablauf der Entgeltfortzahlungsfrist Anspruch auf einen Krankengeldzuschuss. Der tarifliche Krankengeldzuschuss stellt Arbeitsentgelt dar, an dem der Aufstockungsbetrag – bis zur Höhe des Krankengeldzuschusses – einbehalten werden kann. Sofern der Krankengeldzuschuss nicht ausreicht, um den auszugleichenden Aufstockungsbetrag insgesamt in Abzug zu bringen, kann der Arbeitgeber bezüglich des restlichen Betrags eine teilweise Aussetzung der Darlehensrückzahlung beantragen.
Die Auswirkungen der Krankheit auf den Rückforderungsanspruch des Arbeitgebers gegenüber dem Beschäftigten sind im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Das Gesetz sieht eine Verlängerung der Nachpflegephase ausdrücklich nur für den Fall der Zahlung von Kurzarbeitergeld vor. Zwei Lösungsansätze sind für den Fall längerer krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit denkbar:
- § 9 Abs. 4 FPfZG bestimmt: Kann ein Ausgleich des Wertguthabens wegen "Freistellung" von der Arbeitsleistung nicht durch Einbehaltung von Arbeitsentgelt erfolgen, so kann der Arbeitgeber von dem Beschäftigten einen Ausgleich in Geld verlangen. Krankheit ist kaum als "Freistellung" im Sinne dieser Vorschrift zu werten. Fraglich ist zudem, ob der Rückzahlungsanspruch realisierbar wäre.
- Kann der Arbeitgeber das Entgelt wegen Ablauf der Entgeltfortzahlungsfristen nicht mehr bzw. während des Bezugs von Krankengeldzuschuss nicht mehr um den vollen Aufstockungsbetrag reduzieren, und lehnt man eine Analogie zur "Freistellung" des Beschäftigten ab, muss nach der hier vertretenen Auffassung die Folge sein, dass sich die Rückzahlungsphase verlängert. Eine Analogie zur gesetzlichen Regelung bei Kurzarbeit erscheint angemessen. Für den Fall der Kurzarbeit sieht das Gesetz ausdrücklich eine Verlängerung der Nachpflegephase vor (§ 9 Abs. 1 Satz 2 FPfZG).
Kommt es während der Nachpflegephase aufgrund Krankheit des Beschäftigten zu einem Wegfall oder einer Reduzierung der Verrechnungsmöglichkeit des Aufstockungsbetrags mit Entgeltansprüchen des Beschäftigten, verlängert sich die Nachpflegephase entsprechend. Bei Verlängerung der Nachpflegephase kommt es automatisch auch zu einer Verlängerung des besonderen Kündigungsschutzes.
- Krankheit von mehr als 180 Kalendertagen
Ist der Beschäftigte ununterbrochen mehr als 180 Kalendertage arbeitsunfähig krank, so gilt dies als Berufsunfähigkeit, der Versicherungsfall tritt ein (§ 4 Abs. 2 FPfZG). Die Familienpflegezeitversicherung muss die Rückzahlung des Aufstockungsbetrags übernehmen.