8.1 Allgemeines

Die im Gesetz zur Förderung häuslicher Pflege naher Angehöriger (Pflegezeitgesetz – PflegeZG) sowie die im Gesetz über die Familienpflegezeit (Familienpflegezeitgesetz – FPfZG) genannten arbeitsrechtlichen Regelungen werden durch Leistungen zur sozialen Sicherung von Pflegepersonen im Elften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) flankiert.

§ 44 SGB XI führt Leistungen zur sozialen Absicherung der Pflegepersonen auf, begründet jedoch keinen eigenen Anspruch auf Leistungen, sondern verweist dafür auf das jeweils geltende Recht der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (SGB VI bzw. SGB VII) sowie auf das Recht der Arbeitsförderung (SGB III). Die Regelungen zur sozialen Sicherung von Pflegepersonen befinden sich für das SGB XI (Rentenversicherung) im Abs. 1 des § 44 SGB XI. Für das SGB VII (Unfallversicherung) sind Regelungen im Abs. 2a des § 44 SGB XI und für das SGB III (Arbeitsförderung) im Abs. 2b des § 44 SGB XI enthalten.

Mit dem zum 1.7.2008 in Kraft getretenen Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) wurde § 44 SGB XI ergänzt. Beschäftigte (§ 7 SGB IV), die nach § 3 PflegeZG zur Pflege Pflegebedürftiger von der Arbeitsleistung vollständig freigestellt werden oder deren Beschäftigung durch Reduzierung der Arbeitszeit zu einer geringfügigen Beschäftigung i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV wird und die somit aus der Versicherungspflicht ausscheiden, erhalten auf Antrag Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung (§ 44a SGB XI).

Mit dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 23.12.2014 wurde insbesondere § 44a SGB XI dahingehend geändert, dass ab 1.1.2015 ein Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld im Falle der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung als Entgeltersatzleistung besteht.

Vom Pflegeunterstützungsgeld werden Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gezahlt. Beträgt das monatliche Arbeitsentgelt nicht mehr als 450 EUR, trägt die Pflegekasse die Beiträge alleine.

Mit dem Zweiten Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz – PSG II) wird aufgrund der Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs (vgl. Ziffer 3.2.3) die soziale Absicherung von Pflegepersonen i. S. d § 19 SGB XI in der Rentenversicherung, in der Unfallversicherung sowie in der Arbeitslosenversicherung auf eine neue Grundlage gestellt.

 
Praxis-Tipp

Bei Weitergabe von Informationen zu den sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen in der Pflegezeit an die Arbeitnehmerin bzw. an den Arbeitnehmer sollte stets deutlich gemacht werden, dass damit eine individuelle Beratung durch die Pflegekasse des Pflegebedürftigen bzw. durch den Versicherungsträger der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers nicht ersetzt wird.

Die Pflegekassen haben nach §§ 7 und 7a SGB XI die Versicherten und ihre Angehörigen über die Leistungen der Pflegekassen zu unterrichten und zu beraten. Zu diesen Aufgaben gehört auch die Unterrichtung/Beratung über die Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen, insbesondere über die Beitragszahlung für Pflegepersonen. Sofern in den Bundesländern Pflegestützpunkte i. S. d. § 7c SGB XI errichtet sind, können diese auch Auskünfte über die soziale Absicherung von Pflegepersonen geben.

8.2 Versicherungsschutz in der gesetzlichen Rentenversicherung

Um Lücken in der gesetzlichen Altersversorgung, die gegebenenfalls entstehen, wenn wegen der Pflege eines Pflegebedürftigen eine versicherungspflichtige Beschäftigung nicht ausgeübt oder aufgenommen wird, zu vermeiden, sind Pflegepersonen unter den Voraussetzungen der §§ 44 SGB XI und 3 Satz 1 Nr. 1 a SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig.

8.2.1 Versicherungsschutz bis 31.12.2016

Pflegepersonen i. S. d. § 19 SGB XI sind Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen i. S. d. § 14 SGB XI (mindestens Anerkennung der Pflegestufe I) in seiner häuslichen Umgebung pflegen. Die Betreuung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz nach § 123 Abs. 2 SGB XI, die zwar Pflegegeld erhalten, jedoch ohne Pflegestufe sind, lösen für die Pflegeperson keinen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Rentenversicherung aus.

Ob eine Pflege erwerbsmäßig ausgeführt wird, beurteilt sich nach dem konkreten Einzelfall. Indizien können sein: familiäre, verwandtschaftliche oder freundschaftliche Beziehung zum Pflegebedürftigen, Unentgeltlichkeit oder der Umfang der Pflegeleistung. Pflegepersonen, die für ihre Tätigkeit von dem Pflegebedürftigen ein Arbeitsentgelt erhalten, das das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld i. S. d. § 37 SGB XI nicht übersteigt, gelten als nicht erwerbsmäßig tätig (§ 3 Satz 2 SGB VI).

In der gesetzlichen Rentenversicherung sind gem. § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI Zeiten der nicht erwerbsmäßig häuslichen Pflege Pflichtbeitragszeiten, soweit die häusliche Pflege mindestens 14 Stunden wöchentlich beträgt. Bei Pflegezeit in Form einer teilweisen Freistellung darf jedoch nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich gearbeitet werden. Durch das Pflege-Neuausrichtu...

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