Ist für den pflegenden Angehörigen die Durchführung einer freiwilligen Versicherung (z. B. wegen nicht erfüllter Vorversicherungszeit) nicht möglich, tritt für ihn die Versicherungspflicht als "Nichtversicherter" (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V) ein, sofern er zuletzt vor Beginn der Pflegezeit in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert war. In diesem Fall tritt zugleich Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung ein (§ 20 Abs. 1 Nr. 12 SGB XI).

Für die Ermittlung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und zur Zahlung eines Beitragszuschusses gelten die Regelungen zur freiwilligen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung entsprechend (siehe 4.5.2.2 und 4.5.2.3).

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