Bei sogenannten Werkstudenten handelt es sich um Studierende, die neben ihrem Studium eine entgeltliche Beschäftigung ausüben, um sich durch ihre Arbeit die zur Durchführung des Studiums und zum Bestreiten ihres Lebensunterhalts erforderlichen Mittel zu verdienen.[1] Grund der Beschäftigung ist der Erwerb und nicht – wie beim Praktikanten – die Ausbildung. Es handelt sich daher um Arbeitsverhältnisse, die jedoch bei der Sozialversicherung privilegiert sind (sogenanntes Werkstudentenprivileg). Dieses Privileg bezieht sich auf die Versicherungsfreiheit der neben dem Studium ausgeübten Beschäftigungen in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III). In der Rentenversicherung besteht dagegen Versicherungspflicht; zu beachten sind die Regelungen zu geringfügig entlohnten Beschäftigungen.

 
Hinweis

Werkstudenten sind in der neben dem Studium ausgeübten entgeltlichen Beschäftigung echte Arbeitnehmer und fallen damit unter das Mindestlohngesetz.

Versicherungs- und Beitragsfreiheit sind nicht schon dann anzunehmen, sobald jemand als Studierender an einer Hochschule eingeschrieben ist. Das Studium muss zusätzliche Zeit und Arbeitskraft des Studenten zumindest so überwiegend in Anspruch nehmen, dass der Betroffene damit trotz der "neben" dem Studium ausgeübten entgeltlichen Beschäftigung nach seinem Erscheinungsbild Student und nicht Arbeitnehmer ist.[2] Dies kann nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) der Fall sein, wenn die regelmäßige Arbeitszeit des Werkstudenten 20 Stunden in der Woche nicht überschreitet.[3] Die Arbeitnehmertätigkeit kann aber auch bei einer Beschäftigung mit mehr als 20 Wochenstunden deutlich hinter dem Studium zurücktreten. Das BSG nimmt dies an, wenn die Arbeitszeit im Einzelfall so liegt, dass sie sich den Erfordernissen des Studiums anpasst und unterordnet, insbesondere an die Wochenenden, in die Abendstunden oder Nachtstunden oder in sonstige vorlesungsfreie Zeiten verlegt ist.[4] Auch für den Fall, dass der Werkstudent die Erwerbstätigkeit nur während der von Studienanforderungen freien Semesterferien ausübt, greift die Versicherungsfreiheit[5], es sei denn, der Studierende gibt in dieser Zeit seinen Status als Student auf.

 
Hinweis

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben die versicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten, Praktikanten und ähnlichen Personen in einem gemeinsamen Rundschreiben zusammengefasst. Das Rundschreiben wurde zuletzt im Jahr 2016 aktualisiert und steht auf der Website der Deutschen Rentenversicherung zum Download zur Verfügung.

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