Das Schülerbetriebspraktikum ist eine schulische (Pflicht-)Veranstaltung, die i. d. R. auf 1 bis 2 Wochen angelegt ist. Diese bietet den Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit, einen Einblick in die Berufs- und Arbeitswelt zu bekommen und sich mit ihr auseinanderzusetzen. Dabei sollen die Schülerbetriebspraktika den Schülerinnen und Schülern helfen, ihre Eignung für bestimmte Tätigkeiten einzuschätzen, ihre Berufsvorstellungen zu vertiefen und günstigstenfalls den Zugang zu einem passenden Ausbildungsplatz zu finden.
Im Rahmen des Schülerbetriebspraktikums während der Vollzeitschulpflicht gilt das Verbot der Beschäftigung von Kindern (§ 5 Abs. 1 JArbSchG) nicht, sodass auch Schülerinnen/Schüler, die noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben, an einem Schülerbetriebspraktikum teilnehmen können. Allerdings müssen die Bestimmungen des JArbSchG für Kinder eingehalten werden, dies gilt gleichermaßen für vollzeitschulpflichtige Jugendliche (§ 2 Abs. 3 JArbSchG). Während des Schülerbetriebspraktikums ist eine ausreichende schulische Betreuung und Aufsicht der Schülerin/des Schülers sicherzustellen. Hierbei handelt es sich auf der einen Seite (Schule) zumeist um die verantwortliche Fachlehrkraft der Schule, die die Schülerin/den Schüler mindestens einmal während des Praktikums besucht und sich dabei einen direkten Eindruck von der Tätigkeit der Schülerinnen und Schüler verschafft und mit den Beteiligten Gespräche führt. Der Praktikumsbetrieb ist für die organisatorische Durchführung des Praktikums verantwortlich. In diesem Zusammenhang hat er durch geeignete fachkundige Personen dafür zu sorgen, dass die Schüler/-innen nur mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten beschäftigt werden, von denen keine gesundheitlichen Nachteile zu befürchten sind. Unabhängig davon hat der Praktikumsbetrieb für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften und den Gesundheitsschutz zu sorgen sowie über die Wahrung von Betriebsgeheimnissen zu belehren.
Bei Schüler- oder Betriebspraktika wird üblicherweise mit den einzelnen Schülern keine vertragliche Beziehung eingegangen. Es ist jedoch ratsam, die Schüler nachweisbar, z. B. über einschlägige Unfall- und Gesundheitsvorschriften sowie über die Wahrung von Betriebsgeheimnissen, zu belehren. Ein Versicherungsschutz ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII.
Die Praktikanten sind angehalten, regelmäßig, pünktlich und gewissenhaft die ihnen im Rahmen des Praktikums zugetragenen Aufgaben zu erledigen. Gleichwohl ist die von den Schülerpraktikanten zu verrichtende Tätigkeit ihrer Art nach keine weisungsgebundene Tätigkeit, die der Verwirklichung des arbeitstechnischen Zwecks des Betriebes des Arbeitgebers zu dienen bestimmt ist. Der Einsatz der Schülerpraktikanten dient in erster Linie der persönlichen Information über einen Teil der sozialen Wirklichkeit, um den Schülern ihre Ausbildungs- und Berufswahl zu erleichtern. Solange mit dem Schülerbetriebspraktikum diese Zwecke verfolgt werden, können auch keine Vergütungs- und Urlaubsansprüche entstehen.
Sonderfall: Corona-Krise
Coronabedingt konnten im Jahr 2020 viele Praktika nicht wie geplant durchgeführt werden. Insbesondere Schülerpraktika bzw. Betriebspraktika an den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen, die der Berufsorientierung dienen, mussten aufgrund der Corona-Pandemie ausgesetzt oder abgesagt werden. Da der Fachkräftemangel aber schon in vielen Bereichen erheblich ist, bieten Unternehmen/Betriebe neue Praktikumsformate wie z. B. Online-Praktika an, um die Schülerinnen und Schüler perspektivisch als Auszubildende zu gewinnen. Auch wenn diese virtuellen Praktika, in denen zumeist in Videochats oder per Telefon kommuniziert und mit digitalen Tools und Apps gearbeitet wird, eigene Erfahrungen mit betrieblichen Abläufen nicht ersetzen können, können sie gleichwohl dazu dienen, den Schülern einen realitätsnahen Einblick in ein Berufsfeld zu verschaffen.