Der Geltungsbereich des TVPöD beschränkt sich auf Praktikantinnen/Praktikanten, die in einem Praktikantenverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, dessen Beschäftigte unter den Geltungsbereich des TVöD fallen und einer der in § 1 TVPöD genannten Berufsgruppe angehören. Hierbei handelt es sich um Praktikantinnen/Praktikanten für den Beruf
- der Sozialarbeiterin/des Sozialarbeiters, der Sozialpädagogin/des Sozialpädagogen und der Heilpädagogin/des Heilpädagogen während der praktischen Tätigkeit, die nach Abschluss des Fachhochschulstudiums der staatlichen Anerkennung als Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter, Sozialpädagogin/Sozialpädagoge oder Heilpädagogin/Heilpädagoge vorauszugehen hat,
- der pharmazeutisch-technischen Assistentin/des pharmazeutisch-technischen Assistenten während der praktischen Tätigkeit nach § 6 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten in der Neufassung vom 23.9.1997 (BGBl I S. 2349),
- der Erzieherin/des Erziehers und der Kinderpflegerin/des Kinderpflegers während der praktischen Tätigkeit, die nach den geltenden Ausbildungsordnungen der staatlichen Anerkennung als Erzieherin/Erzieher oder Kinderpflegerin/Kinderpfleger vorauszugehen hat,
- der Masseurin und medizinischen Bademeisterin/des Masseurs und medizinischen Bademeisters während der praktischen Tätigkeit nach § 7 des Gesetzes über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz) vom 26.5.1994 (BGBl I S. 1084),
- der Rettungsassistentin/des Rettungsassistenten während der praktischen Tätigkeit nach § 7 des Gesetzes über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten (Rettungsassistentengesetz) vom 10.7.1989 (BGBl I S. 1384).
Die vorstehend aufgeführten Praktikantenverhältnisse erfüllen jeweils die für die Anwendung des § 26 BBiG erforderlichen Merkmale (siehe hierzu Ziffer 1.3.1), denn die Praktikantinnen und Praktikanten werden zur Erlangung einer anerkannten Berufsausbildung eingestellt, ohne dass es sich um ein Arbeitsverhältnis oder ein Berufsausbildungsverhältnis handelt. Dies hat das BAG ausdrücklich für ein Praktikumsverhältnis, welches die praktische Tätigkeit nach § 7 Rettungsassistentengesetz zum Inhalt hat, festgestellt. Hinzu kommt, dass die praktische Ausbildung der Vermittlung besonderer Erfahrungen, Einsichten und Fertigkeiten aus dem berufspraktischen Gebiet des jeweiligen Ausbildungsganges dient (vgl. Protokollerklärung zu § 16 Abs. 2 TVöD).
Damit sind die vom Geltungsbereich des TVPöD erfassten Praktikantinnen/Praktikanten nicht generell vom Mindestlohngesetz ausgeschlossen (siehe Ziffer 1.3.4). Allerdings sind nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MiLoG sogenannte Pflichtpraktika, also insbesondere solche Praktika, die verpflichtend aufgrund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie geleistet werden, vom Geltungsbereich des MiLoG ausgenommen (siehe Ziffer 1.3.4.2.1). Bei den Pflichtpraktika müssen in Abgrenzung zu den freiwilligen Praktika, die nur für eine Dauer von bis zu 3 Monaten unter bestimmten Voraussetzungen vom Mindestlohn ausgenommen sein können (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 MiLoG), die jeweils einschlägigen Vorschriften die Ableistung eines Praktikums/einer praktischen Tätigkeit vorsehen und den Inhalt, die Ausbildungsziele und den Ablauf des Praktikums/der praktischen Tätigkeit verpflichtend festlegen.
Die vorstehend aufgeführten Merkmale sind in Bezug auf die in § 1 Abs. 1 TVPöD genannten Praktikantengruppen erfüllt, denn die Bestimmungen zu den "Berufspraktika" sind jeweils in einer Ausbildungsordnung oder einer hochschulrechtlichen Bestimmung geregelt. Die Praktika werden daher vom Ausnahmetatbestand des § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MiLoG erfasst mit der Folge, dass sie nicht unter den Anwendungsbereich des MiLoG fallen (siehe hierzu auch Ziffer 1.3.4.2.1).
Die Aufzählung der Berufsgruppen in § 1 Abs. 1 TVPöD ist zwar abschließend. Gleichwohl ist es nicht ausgeschlossen, für andere – in § 1 Abs. 1 TVPöD nicht genannte Berufsgruppen – die hier geregelten Bestimmungen entsprechend anzuwenden, wenn keine speziellen Vorschriften vorhanden sind.
Lediglich Praktikanten, deren Praktika in eine schulische Ausbildung oder Hochschulausbildung integriert sind, werden ausdrücklich vom Geltungsbereich des Tarifvertrags ausgeschlossen (§ 1 Abs. 2 TVPöD).
Die praktische Tätigkeit der pharmazeutisch-technischen Assistentin/des pharmazeutisch-technischen Assistenten nach § 6 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten (PharmTAG) unterfällt dem Geltungsbereich des TVPöD. Hierbei handelt es sich um das halbjährige Berufspraktikum nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA-APrV). Dagegen ist das in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PTA-APrV vorgesehene Praktikum von 160 Stunden in einer ...