2.5.1 Ärztliche Untersuchungen, § 4
Bei Praktikantinnen/Praktikanten, die unter das JArbSchG fallen, ist die Vorschrift des § 32 Abs. 1 JArbSchG zu beachten, nach der ein Jugendlicher, der in das Berufsleben eintritt, nur beschäftigt werden darf, wenn er innerhalb der letzten 14 Monate von einem Arzt untersucht worden ist (Erstuntersuchung) und er dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorlegt. Die Untersuchungspflicht und die Pflicht zur Vorlage der ärztlichen Bescheinigung entfallen, wenn der Jugendliche für eine nur geringfügige oder eine nicht länger als 2 Monate dauernde Beschäftigung mit leichten Arbeiten, von denen keine gesundheitlichen Nachteile für den Jugendlichen zu befürchten sind, eingestellt wird.
Während des Praktikantenverhältnisses ist der Arbeitgeber gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 TVPöD bei begründeter Veranlassung berechtigt, die Praktikantinnen/Praktikanten zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie in der Lage sind, die nach dem Praktikantenvertrag erforderliche praktische Tätigkeit auszuüben. Der Anlass zur Untersuchung kann sich aus der Fürsorgepflicht für die Praktikantinnen/Praktikanten selbst, aus der Fürsorgepflicht für die übrigen Beschäftigten oder aus dem sonstigen Pflichtenkreis des Praktikumsbetriebs ergeben.
Ein Anlass für die ärztliche Untersuchung stellt die begründete Annahme des Arbeitgebers dar, der Praktikant könne infolge seines Gesundheitszustands die von ihm auszuführende praktische Tätigkeit nicht mehr erfüllen.
Die Auswahl des Arztes wird durch § 4 Abs. 1 Satz 2 TVPöD nicht beschränkt. Satz 2 regelt lediglich, dass die Untersuchung ein Betriebsarzt, ein Personalarzt oder ein Amtsarzt durchführen kann, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf einen anderen Arzt geeinigt haben. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass z. B. auch das Gesundheitsamt oder ein Facharzt mit der Untersuchung beauftragt werden kann. Ist über die Bestimmung des untersuchenden Arztes Einvernehmen erzielt worden, sind die Praktikantinnen/Praktikanten zur aktiven Teilnahme an der Untersuchung verpflichtet. Die Kosten für diese Untersuchung trägt gem. § 4 Abs. 1 Satz 3 TVPöD der Arbeitgeber.
§ 4 Abs. 2 TVPöD sieht darüber hinaus vor, dass Praktikantinnen/Praktikanten, die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt sind, die mit gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten beschäftigt oder mit der Zubereitung von Speisen beauftragt sind, auf ihren Antrag bei Beendigung des Praktikantenverhältnisses ärztlich zu untersuchen sind. Gesetzliche Untersuchungsvorschriften (z. B.: Arbeitsmedizinische Untersuchungen nach den Unfallverhütungsvorschriften) bleiben hiervon unberührt.
2.5.2 Schweigepflicht, § 5 Abs. 1
Die Praktikantinnen/Praktikanten haben nach § 5 Abs. 1 TVPöD in demselben Umfang Verschwiegenheit zu wahren wie die Beschäftigten des Arbeitgebers. Dies bedeutet, dass sie über alle Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren haben; an die Schweigepflicht bleiben die Praktikantinnen/Praktikanten auch über die Beendigung des Praktikantenverhältnisses hinaus in vollem Umfang gebunden (§ 3 Abs. 1 TVöD).
2.5.3 Nebentätigkeiten, § 5 Abs. 2
Möchten die Praktikantinnen/Praktikanten eine Nebentätigkeit gegen Entgelt ausüben, so müssen sie dies ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzeigen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 TVPöD). Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die nach dem Praktikumsvertrag erforderliche praktische Tätigkeit der Praktikantinnen/Praktikanten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen.
Ein Versagungsgrund liegt vor, wenn der Praktikant infolge der Ausübung der Nebentätigkeit nicht mehr in der Lage ist, sich der erforderlichen praktischen Tätigkeit mit einer solchen Hingabe zu widmen, dass er diese in der vereinbarten Zeit erfolgreich abschließen kann.
Unentgeltliche Nebentätigkeiten werden zwar in § 5 Abs. 2 TVPöD nicht ausdrücklich genannt, sie können jedoch ebenfalls untersagt werden, wenn ihre Ausübung dem Erreichen des Praktikumszwecks zuwiderläuft.
2.5.4 Haftung, § 5 Abs. 3
Für die Schadenshaftung der Praktikantinnen/Praktikanten finden gem. § 5 Abs. 3 TVPöD die für die Beschäftigten des Arbeitgebers geltenden Bestimmungen des TVöD entsprechende Anwendung. Dementsprechend ist die Schadenshaftung der Praktikantinnen und Praktikanten bei dienstlich oder betrieblich veranlassten Tätigkeiten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt (§ 3 Abs. 6 TVöD).
Nach den vom Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Grundsätzen hat ein Arbeitnehmer bei grober Fahrlässigkeit i. d. R. den gesamten Schaden zu ersetzen. Allerdings können grundsätzlich auch bei einer groben Fahrlässigkeit Haftungserleichterungen im Einzelfall in Betracht kommen. Eine allgemeine Haftungsbeschränkung auf 3 Bruttomonatsverdienste besteht nicht.
2.5.5 Schutzkleidung, § 5 Abs. 4
Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vo...