Die Vertragsniederschrift muss eine Angabe über die Dauer des Urlaubs enthalten (§ 2 Abs. 1 a NachwG).
2.9.1 Urlaubsregelung, § 10
§ 10 verweist wegen des Erholungsurlaubs auf die für die Beschäftigten des Arbeitsgebers geltenden Regelungen mit der Maßgabe, dass der Urlaubsanspruch der Praktikantinnen/Praktikanten bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 5 Tage in der Kalenderwoche in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage beträgt. Aufgrund der Verweisung auf die für die Beschäftigten des Arbeitgebers geltenden Regelungen findet darüber hinaus § 26 TVöD Anwendung.
Die Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes und des Jugendarbeitsschutzgesetzes bleiben von der tariflichen Regelung unberührt. Dies bedeutet z. B., dass bei der Anwendung der Zwölftelungsregelung des § 26 Abs. 2 Buchst. b TVöD die Teilurlaubsregelung des § 5 BUrlG zu beachten ist. Liegt keiner der 3 Ausnahmefälle des § 5 Abs. 1 BUrlG vor, darf der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch von 20 Arbeitstagen nicht gezwölftelt werden.
2.9.2 Anspruch bei Übernahme in ein Arbeitsverhältnis
2.9.2.1 Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber
Beendet ein Praktikant im Laufe eines Monats sein Praktikantenverhältnis und wechselt ohne Unterbrechung in ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber, stellt sich die Frage nach der Höhe des Urlaubsanspruchs, denn die Anwendung der tariflichen Zwölftelungsregelung des § 26 Abs. 2 Buchst. b TVöD zur Berechnung von Teilurlaubsansprüchen würde bei einer Gesamtbetrachtung beider Beschäftigungsverhältnisse im Jahr des Wechsels zu einer Kürzung des Gesamtjahresurlaubsanspruchs um 1/12 führen; der Teilmonat, in dem der Wechsel erfolgt, könnte weder bei der Berechnung des Teilurlaubs für das beendete Praktikantenverhältnis noch bei dem Teilurlaub des sich nahtlos anschließenden Arbeitsverhältnisses berücksichtigt werden. Dieses Ergebnis erscheint nicht sachgerecht, da sich die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien ununterbrochen auf das gesamte Urlaubsjahr erstrecken. Aus diesem Grund sollten der Berechnung des Urlaubsanspruchs 12 volle Monate zugrunde gelegt werden. Sofern die Urlaubsansprüche von Praktikanten und Beschäftigten unterschiedlich hoch sind, wie sie es z. B, im Verhältnis TVPöD und TVöD noch bis zum 31.12.2017 waren, bietet es sich an, den Monat, in dem der Wechsel in das Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber erfolgt, bei der Ermittlung der Anzahl der Urlaubstage wie einen vollen Beschäftigungsmonat nach dem TVöD zu behandeln. Um zu vermeiden, dass es auf diese Weise zu einer "Überversorgung" des ehemaligen Praktikanten mit Urlaub kommt, sind die beiden Teilansprüche zunächst "spitz" zu berechnen und erst anschließend nach Addition einmal kaufmännisch zu runden.
Ein Praktikant wechselt zum 11.7.2016 in ein Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber. Die wöchentliche Arbeitszeit ist auf 5 Tage in der Kalenderwoche verteilt. Im Kalenderjahr 2016 steht dem Praktikanten ein Urlaubsanspruch i. H. v. 15 Arbeitstagen (6/12 von 29 Arbeitstagen) und aus dem Arbeitsverhältnis ein Urlaubsanspruch i. H. v. 15 Arbeitstagen (6/12 von 30 Arbeitstagen) zu. Der Gesamturlaubsanspruch beträgt sonach 30 Urlaubstage.
2.9.2.2 Arbeitsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber
Beendet ein Praktikant im Laufe eines Monats sein Praktikantenverhältnis und wechselt ohne Unterbrechung in ein TVöD-Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber, ist der Teilmonat, in dem der Wechsel erfolgt, weder bei der Berechnung des Teilurlaubs für das beendete Ausbildungsverhältnis noch bei dem Teilurlaub des sich nahtlos anschließenden Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen (§ 10 TVPöD i. V. m. § 26 Abs. 2 Buchst. b TVöD und § 26 Abs. 2 Buchst. b TVöD).