Die Mitgliederversammlung der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) hat in ihrer Herbstsitzung am 21.11.2014 eine Neufassung der Praktikanten-Richtlinien beschlossen. Die Neufassung berücksichtigt das Mindestlohngesetz und dessen Anwendbarkeit auf Praktikanten (siehe hierzu Ziffer 1.3.4.1) in der Weise, dass die Praktikanten-Richtlinien keine Anwendung auf Praktikantinnen/Praktikanten finden, die als Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer im Sinne des MiLoG gelten. Dies kommt ausdrücklich auch in Nr. 1 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinien zum Ausdruck. In der kommunalen Praxis ist es jedoch nicht unüblich, dass z. B. berufsorientierende und studienbegleitende Praktika aufgrund der Komplexität und Vielschichtigkeit der zu vermittelnden Kenntnisse von mehr als 3 Monaten angeboten werden, sodass die Praktikantin/der Praktikant nicht gem. § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 MiLoG vom MiLoG ausgenommen ist. Ebenso ist es denkbar, dass Praktika außerhalb förmlicher Ausbildungsordnungen (z. B. nur auf Veranlassung der Ausbildungsstätte) abgeleistet werden. Solche Praktika werden vom Geltungsbereich der Richtlinien (Nr. 1 Abs. 1 der Richtlinien) nicht erfasst. Damit stellt sich für den (öffentlichen) Arbeitgeber insbesondere die Frage der angemessenen Vergütung im Sinne des § 17 BBiG (vgl. Ziffer 1.3.1.8): Eine Anlehnung an die in den Praktikanten-Richtlinien vorgesehenen Sätze ist nur insoweit möglich, wie die Sätze nicht den Mindestlohn unterschreiten. Sind ansonsten keine anderen Regelungen vorhanden, bietet es sich an, die Richtlinien entsprechend anzuwenden und bezüglich der Vergütung den Mindestlohnanspruch nach dem MiLoG zu berücksichtigen.
Auch nach der am 1.1.2015 in Kraft getretenen Neufassung der Praktikanten-Richtlinien müssen die Praktikantinnen und Praktikanten in die Verwaltung oder den Betrieb eingliedert sein (Nr. 1 Abs. 2 der Richtlinien). Dies ist nur dann der Fall, wenn die Praktikantin/der Praktikant während der gesamten täglichen Arbeitszeit in der Verwaltung oder dem Betrieb praktisch tätig ist. Gelegentliche, die praktische Tätigkeit begleitende Unterrichtsveranstaltungen sind allerdings unschädlich.
Keine Anwendung finden die Richtlinien gem. Nr. 1 Abs. 3 auf Praktikantinnen/Praktikanten,
- deren Rechtsverhältnis durch den TVPöD geregelt ist,
- die als Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer im Sinne des Mindestlohngesetzes gelten oder
- die aufgrund anderweitiger Regelungen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen (z. B. Rechtsreferendare) oder Leistungen eines anderen öffentlichen Trägers (z. B. im Rahmen der beruflichen Rehabilitation oder Wiedereingliederung in den Beruf) erhalten.
Ebenfalls nicht unter den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen Studierende, die mit Verwaltungen und Betrieben einen Vertrag für die Teilnahme an einem ausbildungsintegrierten dualen Studiengang schließen und in diesem Zusammenhang berufspraktische Phasen abzuleisten haben. Für diese Studierenden gilt der Tarifvertrag für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen im öffentlichen Dienst (TVSöD) vom 29.1.2020, sofern die integrierte Ausbildung ohne Eingliederung in ein duales Studium unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für Auszubildende des öffentlichen Dienstes - Allgemeiner Teil (TVAöD - Allgemeiner Teil -) fallen würde. Ist dies der Fall, finden neben den Regelungen des TVSöD die Praktikanten-Richtlinien keine Anwendung, da sich die praktischen Ausbildungs- und Studienabschnitte als Bestandteil des dualen Studiums darstellen.