Für die Fortzahlung der Vergütung in sonstigen Fällen verweisen die Richtlinien in Ziffer 2.2.3.2 auf die Vorschrift des § 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a BBiG besteht ein Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung bis zur Dauer von 6 Wochen, wenn sich die Praktikantin oder der Praktikant für das Praktikum bereithält, dieses aber ausfällt. Diese Regelung betrifft z. B. die Fälle, in denen der Arbeitgeber nach der sogenannten Lehre vom Betriebsrisiko und der damit übereinstimmenden Rechtsprechung des BAG das Betriebsrisiko zu tragen hat. Hierzu gehören insbesondere Betriebsstörungen, in denen ohne Verschulden der/des Praktikanten der Betrieb wegen Ausfall der Energieversorgung, defekter Maschinen etc. zum Erliegen kommt. Aber auch ein "Ausbildungsausfall" aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise kann einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a BBiG begründen.
Die Praktikantin/Der Praktikant "hält sich bereit", wenn sie/er die Erfüllung ihrer/seiner Pflichten ordnungsgemäß anbietet. Kann sie/er infolge objektiver Hindernisse wie z. B. Verkehrsstörungen ihre/seine praktische Tätigkeit nicht verrichten, scheidet die Anwendung des § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a BBiG aus.
§ 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BBiG sieht die Fortzahlung der Vergütung in sonstigen Fällen unverschuldeter Versäumnis vor. Demnach haben Praktikantinnen und Praktikanten einen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung bis zur Dauer von 6 Wochen, wenn sie infolge einer unverschuldeten Krankheit das Praktikum nicht durchführen können. Gleiches gilt für einen unverschuldeten Unfall, medizinische Vorsorgemaßnahmen und sonstige medizinisch notwendige Eingriffe. Zu den sonstigen, in der Person der Praktikantin/des Praktikanten liegenden Gründen zählen keine Gründe, die objektiv gegeben sind, wie z. B. Eisglätte, Schneeverwehungen oder andere Verkehrsstörungen. Als Anlass für eine Fortzahlung der Vergütung kommt vielmehr die Teilnahme an seltenen Familienfeiern oder u. U. auch ein Umzug in Betracht. Auch in den Fällen, in denen eine Praktikantin/ein Praktikant wegen ihres/seines erkrankten Kindes zu Hause bleiben muss und somit ihre/seine Pflichten aus dem Praktikantenverhältnis nicht erfüllen kann, findet § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BBiG Anwendung, sodass im Verhinderungsfalle (aufgrund des erkrankten Kindes) Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zur Dauer von 6 Wochen bestehen kann. Solange die Praktikantin/der Praktikant Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BBiG hat, ruht der Anspruch auf das sogenannte Kinder-Krankengeld (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V).