BAG, Urteil v. 30.1.2019, 5 AZR 556/17
Für ein Praktikum, welches zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums geleistet wird und eine Dauer von 3 Monaten nicht übersteigt, ist kein Mindestlohn zu zahlen. Dies gilt auch dann, wenn das Praktikum aus Gründen in der Person des Praktikanten/der Praktikantin rechtlich oder tatsächlich unterbrochen und um die Dauer der Unterbrechungszeit verlängert wird, soweit zwischen den einzelnen Abschnitten ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht und die Höchstdauer von 3 Monaten insgesamt nicht überschritten wird.
Sachverhalt
Die Klägerin und die Beklagte, die eine Reitanlage betreibt, schlossen ein 3-monatiges Praktikantenverhältnis, welches am 6.10.2015 begann. Zweck hiervon war die Orientierung der Klägerin für eine Berufsausbildung zur Pferdewirtin. Aufgaben der Klägerin waren das Putzen und Satteln der Pferde, zudem stellte sie sie auf ein Laufband, brachte sie zur Weide und holte sie wieder ab, fütterte sie und half bei der Stallarbeit. Zwischen dem 3. bis 6.11.2015 war die Klägerin arbeitsunfähig krank. Zudem trat sie in Absprache mit der Beklagten ab dem 20.12.2015 einen Familienurlaub über die Weihnachtsfeiertage an. Während des Urlaubs verständigten sich die Parteien dann darauf, dass die Klägerin erst am 12.1.2016 in das Praktikum bei der Beklagten zurückkehren sollte. Die Zeit dazwischen sollte sie dazu nutzen können, um auch auf anderen Pferdehöfen "Schnuppertage" zu verbringen. Das Praktikum bei der Beklagten endete am 25.1.2016. Vergütung erhielt die Klägerin hierfür nicht. Diese war jedoch der Auffassung, dass die gesetzlich festgelegte Höchstdauer eines Orientierungspraktikums von 3 Monaten überschritten sei, sodass ihre Tätigkeit mit dem Mindestlohn von (damals) 8,50 EUR pro Stunde zu vergüten sei. Sie forderte mit ihrer Klage von der Beklagten für die Zeit ihres Praktikums eine Vergütung von insgesamt 5.491,00 EUR brutto.
Die Entscheidung
Die Klage hatte keinen Erfolg.
Das Gericht entscheid, dass vorliegend die Klägerin keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn hatte; denn das Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung hatte die Höchstdauer von 3 Monaten nicht überschritten. Das BAG begründete dies damit, dass Unterbrechungen des Praktikums innerhalb dieses Rahmens möglich seien, wenn der Praktikant/die Praktikantin hierfür persönliche Gründe habe und die einzelnen Abschnitte sachlich und zeitlich zusammenhingen. Da vorliegend das Praktikum wegen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit sowie auf eigenen Wunsch der Klägerin für nur wenige Tage unterbrochen worden waren und im Anschluss an die Unterbrechungen jeweils unverändert fortgesetzt wurde, waren diese Voraussetzungen erfüllt.