Sachverhalt
In einem Handelsunternehmen ist es üblich, im Februar die Jahresprovision für das vergangene Jahr auszuzahlen. Eine Mitarbeiterin (Stkl I, keine Kinder, evangelisch, KV-Zusatzbeitrag 1,3 %) hat ein Gehalt von 4.200 EUR. Sie erhält im Februar 2025 eine Jahresprovision i. H. v. 6.000 EUR.
Ihr Jahresbruttoentgelt im Jahr 2024 betrug 56.400 EUR.
Welchem Zeitraum ist die Einmalzahlung zuzuordnen und in welcher Höhe ist sie steuer- und beitragspflichtig zur Sozialversicherung?
Ergebnis
Die Jahresprovision ist im Februar 2025 als sonstiger Bezug nach der Jahrestabelle zu versteuern. Im Steuerrecht gilt das Zuflussprinzip: Die Lohnsteuer fällt in dem Jahr an, in dem die Zahlung erfolgt.
Berechnung der Lohnsteuer auf den sonstigen Bezug |
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Voraussichtlicher Jahresarbeitslohn ohne sonstigen Bezug (4.200 EUR × 12 Monate) |
50.400,00 EUR |
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Lohnsteuer darauf |
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7.261,00 EUR |
Voraussichtlicher Jahresarbeitslohn mit sonstigem Bezug (50.400 EUR + 6.000 EUR) |
56.400,00 EUR |
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Lohnsteuer darauf |
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8.856,00 EUR |
Lohnsteuer auf den sonstigen Bezug (8.856 EUR – 7.261 EUR) |
1.595,00 EUR |
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Kirchensteuer darauf (2.230 EUR x 9 %) |
143,55 EUR |
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Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung
In der Sozialversicherung ist die Anwendung der Märzklausel zu prüfen. Dazu ist die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze (JBBG) per 28.2.2025 sowohl in der Kranken- und Pflegeversicherung als auch in der Renten- und Arbeitslosenversicherung dem beitragsrechtlichen Entgelt per 28.2.2025 gegenüberzustellen:
Anteilige JBBG Kranken- und Pflegeversicherung 2025 (5.512,50 EUR × 2 Monate) |
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11.025 EUR |
Gehalt Januar 2025 |
4.200 EUR |
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Gehalt Februar 2025 |
+ 4.200 EUR |
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Entgelt per 28.2.2025 |
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- 8.400 EUR |
Differenz |
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2.625 EUR |
Jahresprovision |
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6.000 EUR |
Die gesamte Einmalzahlung muss dem Vorjahr (Anwendung der Märzklausel) zugeordnet werden, auch in der Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Kranken- und Pflegeversicherung |
JBBG Kranken- und Pflegeversicherung 2024 |
62.100 EUR |
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 2024 |
56.400 EUR |
Differenz |
5.700 EUR |
Einmalzahlung aus Februar 2025 |
6.000 EUR |
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Die Einmalzahlung aus Februar 2025 i. H. v. 6.000 EUR ist i. H. v. 5.700 EUR beitragspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung (5.700 EUR < 6.000 EUR). |
5.700 EUR |
Renten- und Arbeitslosenversicherung |
JBBG Renten- und Arbeitslosenversicherung 2024 |
90.600 EUR |
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 2024 |
- 56.400 EUR |
Differenz |
34.200 EUR |
Die gesamte Einmalzahlung aus Februar 2025 i. H. v. 6.000 EUR ist beitragspflichtig zur Renten- und Arbeitslosenversicherung (6.000 EUR < 34.200 EUR). |