Sachverhalt
Am 1.6.2025 nimmt ein Arbeitnehmer als Vertreter im Außendienst seine Beschäftigung auf. Für die krankenversicherungsrechtliche Beurteilung gilt die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze.
Er hat folgende Einnahmen:
- Monatliches Fixum: 2.450 EUR
- Provision: 2.950 EUR monatlich (Vorgänger erzielte im gleichen Bezirk und vergleichbarer Produktpalette diesen Betrag über mehrere Jahre hinweg)
- Firmenwagen (auch zur privaten Nutzung): 250 EUR monatlicher steuerpflichtiger geldwerter Vorteil
- Vertraglich zugesichertes Weihnachtsgeld: monatliches Fixum zzgl. durchschnittliche monatliche Provision (im November)
- Vertraglich zugesichertes Urlaubsgeld: 2.000 EUR (im Juni)
Ist der Arbeitnehmer krankenversicherungspflichtig oder -frei?
Ergebnis
Bei schwankenden Bezügen (z. B. Akkord, Provisionsbasis) und vorausschauender Betrachtung ist eine Schätzung anhand der Einkünfte des Vorgängers oder eines gleichartigen Arbeitnehmers vorzunehmen.
Hier ist die Provision aufgrund der Angaben des Vorgängers als hinreichend sichere Einnahme zu betrachten.
Berechnung regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt |
Fixum (2.450 EUR × 12 Monate) |
29.400 EUR |
Provision (2.950 EUR × 12 Monate) |
+ 35.400 EUR |
Geldwerter Vorteil Firmenwagen (250 EUR × 12 Monate) |
+ 3.000 EUR |
Weihnachtsgeld |
+ 5.100 EUR |
Urlaubsgeld |
+ 2.000 EUR |
Regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt |
74.900 EUR |
Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt (74.900 EUR) des Arbeitnehmers überschreitet die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (2025: 73.800 EUR). Er ist ab Beschäftigungsbeginn krankenversicherungsfrei.