Sachverhalt
Ein pflichtversicherter Arbeitnehmer erhält seit 2023 ein monatliches Gehalt i. H. v. 5.500 EUR. Zum 1.7.2024 erfolgt eine Entgelterhöhung auf 5.900 EUR monatlich.
Im Dezember 2024 wird ein unbezahlter Urlaub vom 1.6. bis 31.7.2025 vereinbart.
Für welche Zeiträume besteht in den Jahren 2024 und 2025 Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit zur Krankenversicherung?
Ergebnis
Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt beträgt seit 2023 (5.500 EUR x 12 =) 66.000 EUR. Daher besteht sowohl im Kalenderjahr 2023 (Jahresarbeitsentgeltgrenze: 66.600 EUR) als auch im Kalenderjahr 2024 (Jahresarbeitsentgeltgrenze: 69.300 EUR) Krankenversicherungspflicht.
Durch die Entgelterhöhung erhöht sich das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt vom 1.7.2024 an auf (5.900 EUR x 12 =) 70.800 EUR und überschreitet die Jahresarbeitsentgeltgrenze für 2024.
In Fällen, in denen es um das Ausscheiden aus der Versicherungspflicht mit Ablauf des laufenden Kalenderjahres wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze geht, ist die eine abweichende Verfahrensweise zur Feststellung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts im Rahmen einer Prognose für das nächste Kalenderjahr zu beachten. Für diese Prognose sind feststehende zukünftige Veränderungen des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen.
Der im Dezember 2024 vereinbarte unbezahlte Urlaub vom 1.6. bis 31.7.2025 wird bei der Prognose für 2025 berücksichtigt. Der unbezahlte Urlaub überschreitet die Dauer eines Monats; das Beschäftigungsverhältnis endet also zum 30.6.2025.
Obwohl das Beschäftigungsverhältnis nicht für das gesamte Jahr 2025 besteht, ist das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt für einen – fiktiven – Zeitraum von 12 Monaten zu ermitteln. Allerdings ist die Multiplikation des Arbeitsentgelts – nicht wie sonst üblich mit 12 – sondern mit 11 vorzunehmen. Daraus ergibt sich ein Jahresarbeitsentgelt i. H. v. (5.900 EUR x 11 =) 64.900 EUR. Da die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2025 nicht überschritten wird, besteht weiterhin Krankenversicherungspflicht.