Sachverhalt
Arbeitnehmer A und B sind infolge Krankheit arbeitsunfähig und beziehen seit 1.3. Krankengeld von einer gesetzlichen Krankenkasse.
Beide erzielten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, Dezember (Bemessungszeitraum), ein laufendes Bruttoarbeitsentgelt von 3.000 EUR sowie 1.000 EUR Weihnachtsgeld; Nettolohn 2.100 EUR bzw. 2.700 EUR mit Weihnachtsgeld. Diese Werte hat der Arbeitgeber in die Entgeltbescheinigungen für die Krankenkasse eingetragen.
Arbeitnehmer A erhält während der Arbeitsunfähigkeit seine vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 52 EUR monatlich weitergezahlt.
Arbeitnehmer B bewohnt mietfrei eine Werkswohnung, deren ortsüblicher Mietpreis 600 EUR monatlich beträgt.
Beide erhalten jeweils ein Nettokrankengeld in Höhe von 1.628,10 EUR monatlich.
Besteht für die Arbeitnehmer während des Krankengeldbezugs Beitragsfreiheit?
Ergebnis
Zur Feststellung des Sozialversicherungs-Freibetrags werden benötigt:
- Das zu vergleichende Nettoarbeitsentgelt (Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt), es entspricht dem Nettoarbeitsentgelt, das der Arbeitgeber dem gesetzlichen Sozialleistungsträger (hier der Krankenkasse) in der Entgeltbescheinigung mitteilt. Einmalzahlungen im Bemessungszeitraum für die Sozialleistung bleiben außer Ansatz.
- Der höchstmögliche Sozialversicherungs-Freibetrag, er ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt und der Netto-Sozialleistung.
Berechnung des Freibetrags für Arbeitnehmer A und B |
Nettoarbeitsentgelt Dezember |
2.100 EUR |
SV-Freibetrag monatlich (2.100 EUR – 1.628,10 EUR ) |
471,90 EUR |
Zzgl. SV-Freigrenze |
50 EUR |
Freibetrag |
521,90 EUR |
Folgen Arbeitnehmer A
In der Zeit des Krankengeldbezugs ist auch die weitergewährte Zahlung des Arbeitgebers beitragsfrei.
Der Sozialversicherungs-Freibetrag von Arbeitnehmer A wird durch die Vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 52 EUR monatlich nicht überschritten; es liegt deshalb keine beitragspflichtige Einnahme vor.
Folgen Arbeitnehmer B
Die Brutto-Zahlung des Arbeitgebers in Höhe von 600 EUR monatlich (Sachbezug) übersteigt den maximal beitragsfreien Betrag von 521,90 EUR. Die 50 EUR SV-Freigrenze darf daher nicht angewendet werden.
Es bleibt nur der SV-Freibetrag von 471,90 EUR beitragsfrei. Die Beiträge zur Sozialversicherung werden monatlich aus 128,10 EUR (600 EUR – 471,90 EUR) berechnet.