Die Probezeit beginnt grundsätzlich mit dem rechtlichen (vereinbarten) Beginn des konkreten Arbeitsverhältnisses, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer die Arbeit tatsächlich aufgenommen hat.[1] Auch längere Ausfallzeiten z. B. wegen Arbeitsunfähigkeit, Erholungsurlaub, Arbeitsbefreiung, einer vom Beschäftigten zu vertretenen Arbeitsversäumnis, usw. sind unerheblich, die Probezeit läuft auch in diesen Fällen weiter.

Dieser Tag zählt bei der Dauer nach § 187 Abs. 2 BGB bereits mit. Das Ende der Probezeit bestimmt sich nach § 188 Abs. 2 BGB. Dies gilt auch dann, wenn sich die Vertragsparteien über die Arbeitsaufnahme für einen bestimmten Arbeitstag vorab verständigt haben, der schriftliche Arbeitsvertrag aber erst am Tag der Arbeitsaufnahme nach Arbeitsbeginn unterzeichnet wird.[2]

 
Praxis-Beispiel

Bei einer Einstellung am 1.1. endet die Probezeit mit Ablauf des 30.6.

 
Praxis-Tipp

Setzen Sie sich einen Wiedervorlagetermin etwa 14 Tage vor Ablauf der Probezeit. Sie haben dann die Zeit für Überprüfungen und ggf. die Möglichkeit, ohne Zeitdruck die evtl. erforderlichen Maßnahmen (Beteiligung der Personalvertretung u. Ä.) einzuleiten.

Die Probezeit läuft unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer in dieser Zeit eine Arbeitsleistung erbringt (Krankheit, Arbeitsbefreiung, Beschäftigungsverbote nach dem MuSchG usw.).

Auf die Probezeit nicht angerechnet werden:

  • Grundwehrdienstzeiten, Wehrübungen §§ 6 Abs. 3 Arbeitsplatzschutzgesetz
  • Zivildienstzeiten § 78 ZivildienstG i. V. m. dem ArbeitsplatzschutzG
  • Eignungsübungszeiten § 8 VO zum EignungsübungsG
  • Ausbildungszeiten nach § 8 SoldatenversorgungsG

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