Nach § 5 BAT gelten – von den in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausnahmen abgesehen – die ersten 6 Monate der Beschäftigung als Probezeit. Dies bedeutet, dass die Probezeit grundsätzlich bei jeder Begründung aber auch Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses vereinbart ist.
Dabei ist es unerheblich, ob es sich um ein Teilzeitarbeitsverhältnis, ein Arbeitsverhältnis nach der SR 2y BAT o.Ä. handelt.
Während der Probezeit gilt der BAT ohne Einschränkungen, soweit nicht anderweitige Bestimmungen betroffen sind. Dies ist in § 12 Abs. 3 (keine Versetzung oder Abordnung ohne Zustimmung des Angestellten), in § 53 Abs.1 (Kündigungsfrist von 2 Wochen zum Monatsende für Kündigungen bis zum Ende des 6. Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses) und in SR 2y BAT (vgl. insbesondere PN Nr. 6 zu Nr. 1 der SR 2y BAT) geschehen.
Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit einem bereits früher beim Arbeitgeber als Beamter oder Arbeitnehmer Beschäftigten; ein bisher als Arbeiter beim Arbeitgeber beschäftigter Hausmeister wird nach § 1 Abs. 2 BAT ins Angestelltenverhältnis übernommen.
Im letzteren Fall sollten Sie jedoch im Einzelfall prüfen, ob nicht ein Verzicht oder eine Verkürzung nach § 5 BAT in Frage kommt.
Sie sollten dafür in Erfahrung bringen, wie in früheren Fällen verfahren wurde oder ob es einschlägige Verwaltungsvorschriften gibt (s. auch unter Verkürzung, Verzicht).
2.1 Beginn und Dauer der Probezeit
Die Probezeit beginnt grundsätzlich mit dem rechtlichen (vereinbarten) Beginn des konkreten Arbeitsverhältnisses, unabhängig davon, ob der Angestellte die Arbeit tatsächlich aufgenommen hat (BAG, Urt. v. 12.02.1981 - 2 AZR 1108/78).
Dieser Tag zählt bei der Dauer nach § 187 Abs. 2 BGB bereits mit. Das Ende der Probezeit bestimmt sich nach § 188 Abs. 2 BGB. Dies gilt auch dann, wenn sich die Vertragsparteien über die Arbeitsaufnahme für einen bestimmten Arbeitstag vorab verständigt haben, der schriftliche Arbeitsvertrag aber erst am Tag der Arbeitsaufnahme nach Arbeitsbeginn unterzeichnet wird.
So endet bei einer Einstellung am 1.1. die Probezeit mit Ablauf des 30.6.
Setzen Sie sich einen Wiedervorlagetermin etwa 14 Tage vor Ablauf der Probezeit. Sie haben dann die Zeit für Überprüfungen und ggf. die Möglichkeit, ohne Zeitdruck die evtl. erforderlichen Maßnahmen einzuleiten.
Die Probezeit läuft unabhängig davon, ob der Angestellte in dieser Zeit eine Arbeitsleistung erbringt (Krankheit, Arbeitsbefreiung, Beschäftigungsverbote nach dem MuSchG usw.). Dies kann allerdings zu einer Verlängerung der Probezeit im Sinne eines Hinausschiebens führen.
Auf die Probezeit nicht angerechnet werden:
- Grundwehrdienstzeiten, Wehrübungen §§ 6 Abs. 3, 11 Arbeitsplatzschutzgesetz
- Zivildienstzeiten § 78 ZivildienstG i.V.m. dem ArbeitsplatzschutzG
- Dienstpflichtzeiten nach dem BundesgrenzschutzG §§ 49, 59
- Eignungsübungszeiten § 8 VO zum EignungsübungsG
- Ausbildungszeiten nach § 8 SoldatenversorgungsG
2.2 Sonderregelungen
Für Theater- und Bühnenpersonal lässt Nr. 2 der SR 2k BAT eine Vereinbarung bis zur Dauer einer Spielzeit zu.
Bei der Befristung eines Arbeitsverhältnisses nach der PN Nr. 6 zu Nr. 1 der SR 2 y BAT unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 TzBfG (sachgrundlose Befristung bis zu einer Gesamtdauer von 2 Jahren) sind hinsichtlich der Dauer der Probezeit folgende Bestimmungen zu beachten:
Nach PN Nr. 6 c gelten als Probezeit bei Arbeitsverhältnissen
von weniger als zwölf Monaten |
die ersten vier Wochen |
von mindestens zwölf Monaten |
die ersten sechs Wochen |
des Arbeitsverhältnisses.
Auch sind die Kündigungsfristen nach PN Nr. 6 d für Kündigungen innerhalb der Probezeit zu beachten.
2.3 Verlängerung, Verkürzung, Verzicht
Soll oder muss von der in § 5 BAT vorgesehenen sechsmonatigen Probezeit abgewichen werden, sind einige rechtliche Aspekte unbedingt im Auge zu behalten.
2.3.1 Verlängerung
Die Probezeit verlängert sich um die über insgesamt 10 hinausgehende Zahl von Arbeitstagen, an denen der Arbeitnehmer nicht gearbeitet hat, § 5 Satz 2 BAT.
Es ist dabei unerheblich, wodurch die Fehltage verursacht sind (z.B. Arbeitsunfähigkeit, Kuren, unentschuldigtes Fernbleiben usw.).
Soweit ein Arbeitsverhältnis allerdings zum Zwecke der Erprobung befristet wurde, kommt § 5 S. 2 BAT nicht zur Anwendung.
Hat der Angestellte demzufolge an mehr als 10 Arbeitstagen nicht gearbeitet, verlängert sich das befristete Probearbeitsverhältnis nicht automatisch kraft dieser Tarifbestimmung. § 5 S. 2 BAT gilt nur für unbefristete Arbeitsverhältnisse mit vorgeschalteter Probezeit.
Weitergehende Verlängerungen der Probezeit durch arbeitsvertragliche Vereinbarung stellen bei tarifgebundenen Parteien einen Verstoß gegen das Günstigkeitsprinzip (§ 4 Abs. 3 TVG) dar und sind deshalb nicht möglich.
Als Ausfluss der Vertragsfreiheit kann eine vereinbarte (z. B. verkürzte) Probezeit jedoch einvernehmlich innerhalb der ersten sechs Monate zumindest (vgl. §§ 623 Abs. 3 BGB, 5 BAT) auf bis zu sechs Monate verlängert werden, selbst w...