Auf die Probezeit wird bei Angestellten verzichtet, die im unmittelbaren Anschluss an ein erfolgreich abgeschlossenes Ausbildungsverhältnis nach dem Manteltarifvertrag für Auszubildende eingestellt werden. Dies bedeutet, dass die Probezeit entfällt, wenn der Auszubildende
- die Abschlussprüfung bestanden hat,
- am nächstmöglichen Arbeitstag eingestellt wird (vgl. § 63 Abs. 3 Unterabs. 2 BAT) und dies
- bei derselben Dienststelle oder demselben Betrieb des Arbeitgebers geschieht. Der Begriff der Dienststelle bzw. des Betriebes kann aus den jeweiligen personalvertretungsrechtlichen Bestimmungen hergeleitet werden, d.h. es kommt hier auf die konkrete Behörde oder das konkrete Amt an.
Der Auszubildende hat beim Staatlichen Hochbauamt in S die Abschlussprüfung für den Beruf des Bauzeichners bestanden und wird im Anschluss direkt beim Staatlichen Hochbauamt in L als Bauzeichner eingestellt. Die Ämter sollen Behörden des Landes und beide dem Finanzministerium nachgeordnet sein.
Hier ist die Probezeit grundsätzlich abzuleisten, da es sich um verschiedene Behörden des Landes handelt, auch wenn es sich um denselben Arbeitgeber handelt und beide Ämter dem Finanzministerium nachgeordnet sind.
Da Sinn und Zweck der Probezeit die Erprobung eines Angestellten für genau bestimmte Tätigkeiten sein soll, muss davon ausgegangen werden, dass der Auszubildende auch für eine Tätigkeit eingestellt wird, für die er ausgebildet wurde. Zumindest muss es sich um eine verwandte Tätigkeit handeln.
Nur dann kann dem Arbeitgeber ein tariflich verbindlicher Verzicht zugemutet werden, da er den Auszubildenden in diesem Bereich schon längere Zeit beobachten und sich somit sein Urteil schon bei der Einstellung bilden konnte.
Beachten Sie jedoch die bisherige Verwaltungsübung.
Nach den Hinweisen des Finanzministeriums B-W zum Arbeits- und Tarifrecht, Sozialversicherungsrecht und Zusatzversorgungsrecht (§ 5 Anm. 9.1 Stand Januar 2002) kommt es z.B. nicht darauf an, für welchen Beruf ausgebildet wurde.