Nach § 4 KSchG[1] muss ein Arbeitnehmer innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung geltend machen, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen unwirksam ist. Es ist zwar nach dem systematischen Standort der Klagefristregelung etwas zweifelhaft, ob diese Frist auch innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses anwendbar ist (vgl. § 1 Abs. 1 KSchG). Diese Frage dürfte jedoch zu bejahren sein, da nur so dem Willen des Gesetzgebers nach Rechtssicherheit Rechnung getragen wird.[2]

[1] In Kraft getreten am 01.01.2004.
[2] So auch Dr. Bader (Vizepräsident LAG Hesssen), Das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt: Neues im Kündigungsschutzgesetz und im Befristungsrecht, NZA 2004, 65 ff.

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