Ansprüche nach dem Tarifvertrag bestehen nicht für Arbeitnehmer, die

  • teilweise und voll erwerbsgemindert im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung sind,

oder

  • die Voraussetzungen für den Bezug einer vorgezogenen Rentenleistung oder einer entsprechenden Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI oder der Zusatzversorgung erfüllen.

Ausgenommen davon sind weibliche Angestellte, die die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente nach § 237a SGB VI erfüllen, solange ihre Versorgungsrente nach § 65 Abs. 7 der Satzung der VBL oder entsprechenden Vorschriften ruhen würde.

Im Übrigen bestehen nach § 8 Abs. 2 und 3 RatSchTV Ang weitere Anrechnungsmodifikationen für den Fall der Verrentung innerhalb eines Zeitraums, der kleiner ist, als die der Abfindung zugrunde liegende Zahl der Monatsbezüge. Die Abfindung verringert sich dann entsprechend. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer innerhalb des oben genannten Zeitraums in ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis bei einem Arbeitgeber i. S. d. § 29 Abschn. B Abs. 7 BAT eintritt. Eine Überzahlung ist in letzterem Fall zurückzuzahlen.

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