Wird im Rahmen einer Rationalisierungsmaßnahme eine Kündigung ausgesprochen oder ein Aufhebungsvertrag geschlossen, kann dem Arbeitssuchenden ein Ruhen von Arbeitslosengeld drohen, wenn der RatSchTV Ang nicht beachtet wurde (§§ 158, 159 SGB III). Das BSG hat beispielsweise noch zur alten Rechtslage (§ 143a SGB III a. F.) geurteilt, dass Ansprüche aus dem dort anwendbaren Rationalisierungsabkommen zur Anrechnung führen mussten.[1]

Eine Sperrzeit wegen des Ausschlusses der ordentlichen Kündigung ist allerdings nicht ohne Weiteres anzunehmen.[2]

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