Vorbemerkung
Der Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz – vereinbart zu Zeiten des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) – gilt auch nach Inkrafttreten des TVöD weiter. Der Wortlaut des Tarifvertrags nimmt noch immer Bezug auf die Vorschriften des BAT, eine Anpassung des RatSchTV Ang an den TVöD ist bisher noch nicht erfolgt. Im nachfolgenden Beitrag werden die Bezüge zum neuen Tarifrecht TVöD hergestellt.
1 Einleitung
Grundlage des Rationalisierungsschutzes sind die Tarifverträge für Angestellte und Arbeiter, vom 9.1.1987 in der Fassung vom 2.4.2002 abgeschlossen zwischen dem Bund, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) einerseits und den Gewerkschaften andererseits. Nach der Definition in den Vorbemerkungen zum Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Angestellte (TV Rationalisierung) hat Rationalisierung den Zweck, die Aufgaben der Verwaltungen und Betriebe anforderungsgerecht, wirtschaftlich und kostengünstig zu erfüllen. Auch nach der Einführung des TVöD gilt der Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz weiter.
Rationalisierungsmaßnahmen führen notwendigerweise zu Veränderungen im Arbeitsablauf, die sich möglicherweise nachteilig für die Beschäftigten auswirken, bis hin zum Wegfall des Arbeitsplatzes. Ziel des TV ist, diese Eingriffe in die Belange der Beschäftigten schonend zu gestalten und soziale Härten möglichst zu vermeiden.
Rationalisierungsschutztarifverträge existieren nicht nur im öffentlich-rechtlichen Bereich, sondern z. B. auch für Angestellte des privaten Versicherungsgewerbes in bestimmten Bundesländern oder auch für Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der BRD.
Für die Beschäftigten des Bundes und im kommunalen Bereich ergibt sich aus § 36 Abs. 1 Buchst. b) TVöD, dass der RatSchTV neben dem TVöD zur Anwendung kommt.
Im Bereich TVöD Tarifgebiet Ost findet der "Tarifvertrag zur sozialen Absicherung" Anwendung. Nach diesem TV haben bei Umstrukturierungen die Sicherung von Beschäftigungsmöglichkeiten und die Qualifizierung der Beschäftigten Vorrang gegenüber Entlassungen.
Für Ärzte an kommunalen Krankenhäusern enthält der "Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Ärztinnen und Ärzte" (TV RatSch-Ärzte/VKA) dem RatSchTV Ang entsprechende Regelungen.
2 Anwendungsbereich des TV Rationalisierung
2.1 Persönlicher Anwendungsbereich
Die Angestellten des Bundes, der Länder und der Kommunen sind persönlich vom Anwendungsbereich des RatSchTV Ang erfasst. Allerdings gilt nach § 11 RatSchTV Ang dieser Tarifvertrag nicht für Verwaltungen und Betriebe, für die am 1.1.1972 eine Regelung über den Rationalisierungsschutz bestanden hat, solange diese Regelung fortbesteht.
§ 8 RatSchTV Ang enthält Sonderregelungen betreffend erwerbsgeminderte Beschäftigte und Beschäftigte mit Anspruch auf vorgezogene Altersrente. Hinsichtlich der Einzelheiten wird verwiesen auf Ziffer 2.2 Sachlicher Anwendungsbereich und Ziffer 10 Einschränkung der Anspruchsberechtigung.
Für Arbeiter gelten dem RatSchTV Ang entsprechende Regelungen bspw. über den zwischen dem Bund und den Gewerkschaften vereinbarten "Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Arbeiter (RatSchTV Arb)" vom 9.1.1987 in der Fassung vom 29.5.2000.
2.2 Sachlicher Anwendungsbereich
Der TV greift nicht bei jeder Rationalisierungsmaßnahme. Vielmehr müssen nach § 1 RatSchTV Ang folgende Voraussetzungen kumulativ gegeben sein:
- eine vom Arbeitgeber veranlasste Maßnahme,
- die eine Änderung der Arbeitstechnik oder Arbeitsorganisation mit sich bringt,
- die Änderung ist erheblich bzw. wesentlich,
- die Maßnahme dient dem Ziel einer rationelleren Arbeitsweise,
- die Maßnahme führt für den Arbeitnehmer zu einem Wechsel der Beschäftigung oder zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Der Tarifvertrag ist anwendbar, wenn eine vom Arbeitgeber veranlasste Maßnahme vorliegt. § 1 RatSchTV Ang zählt beispielhaft Maßnahmen auf. Eine negative Abgrenzung erfolgt durch die Protokollnotiz zu Abs. 1 (siehe unten). Eine vom Arbeitgeber veranlasste Maßnahme liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn es sich um eine Reaktion auf Maßnahmen Dritter handelt.
Ein Krankenhaus wurde aus dem Krankenhausbedarfsplan herausgenommen. Als Reaktion erfolgt die Schließung der gesamten Einrichtung.
Eine Änderung der Arbeitstechnik ist z. B. dann gegeben, wenn neue Anlagen oder neue Maschinen eingesetzt werden, die eine größere Leistungsfähigkeit haben. Nicht erfasst wird hingegen der normale Austausch alter durch neue Maschinen oder Anlagen, auch wenn diese einen höheren technischen Standard haben.
Hinsichtlich der Erheblichkeit bzw. Wesentlichkeit der Änderung ist gemäß der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 1 RatSchTV Ang auf deren Auswirkung in arbeitstechnischer oder arbeitsorganisatorischer Hinsicht abzustellen. Unerheblich ist, für wie viele Arbeitnehmer es zu einem Wechsel der Beschäftigung oder zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommen wird (Protokollnotiz Nr. 1, Unterabs. 4 zu § 1). Auch wenn mehrere Arbeitnehmer von der Maßnahme betroffen sind, liegt nicht automatisch eine erhebliche bzw. wesentliche Maßnahme vor. An...