LAG Düsseldorf, Beschluss v. 23.1.2019, 8 TaBV 42/18
Auch nach Inkrafttreten des Entgelttransparenzgesetzes hat der Betriebsrat keinen Anspruch auf Überlassung von Entgeltlisten.
Sachverhalt
In der Zentralverwaltung der Beklagten, die u. a. Produkte aus den Bereichen Mobilfunk, Festnetz und Breitbandinternet anbietet, ist der klagende Betriebsrat gebildet. Bislang erhielt dieser auf Anfrage Einsicht in die nach Geschlecht aufgeschlüsselten Listen über die Bruttolöhne und -gehälter der Beschäftigten, wobei er die Entgeltlisten entweder auf einem ihm zur Verfügung gestellten PC als PDF-Datei oder als Ausdruck dieser Datei einsehen konnte. Nun begehrt er die dauerhafte Übergabe der Entgeltlisten zur Auswertung. Zwar war bis zum Inkrafttreten des Entgelttransparenzgesetzes (EntgTranspG) zwischen den Parteien unstreitig gewesen, dass ein solcher Anspruch nicht bestand. Nun aber vertrat der Betriebsrat die Ansicht, dass aufgrund der Formulierung des neuen § 13 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG der Anspruch bestehe, da er nun auch die Bruttoentgeltlisten auswerten dürfe, was jedoch nur mit dem Überlassen der Listen möglich sei.
Die Entscheidung
Der Antrag des Betriebsrats hatte vor dem LAG keinen Erfolg. Es wurde jedoch Rechtsbeschwerde zum BAG zugelassen.
Das Gericht entschied, dass trotz des EntgTranspG keine Pflicht für Arbeitgeber besteht, dem Betriebsrat Entgeltlisten zu überlassen; denn das Gesetz hat den Aufgabenkreis des Betriebsrats nicht erweitert, sondern lediglich die bereits zuvor in § 80 Abs. 1 Nr. 2a) BetrVG genannten Aufgaben konkretisiert. Somit besteht für den Betriebsrat lediglich ein Anspruch auf Einsichtnahme. Das LAG begründete seine Entscheidung damit, dass das EntgTranspG dem Betriebsrat bzw. dem Betriebsausschuss seinem Wortlaut nach an keiner Stelle einen Überlassungsanspruch einräume, es stattdessen in § 13 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG heiße, er habe "das Recht einzusehen" bzw. in § 13 Abs. 3, dass der Arbeitgeber "Einsicht zu gewähren" habe. Es handele sich bei den beiden Vorschriften um spiegelbildlich korrespondierende Regelungen, die auf die Spezialregelung des § 80 Abs. 2 Satz 2 2. Hs. BetrVG Bezug nehmen; auch hiernach sei der Betriebsausschuss berechtigt, in die Entgeltlisten "Einblick zu nehmen". Für diese "Einsichtnahme" sei jedoch eine dauerhafte physische Verfügungsgewalt über die Entgeltlisten nicht erforderlich.