Mit Betriebs-/Dienstvereinbarungen werden echte Mitbestimmungsrechte der Mitarbeitervertretung vertraglich geregelt. Diese sind vor allem in § 87 BetrVG, §§ 78 BPersVG geregelt.. Einseitige Maßnahmen des Arbeitgebers sind hier, jedenfalls zulasten der Arbeitnehmer unwirksam. Das BAG spricht hier von der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung.[1] Im öffentlichen Dienst ist die Voraussetzung der Beteiligung des Personalrats in §§ 70ff. BPersVG bzw. in den entsprechenden Landespersonalvertretungsgesetzen geregelt. Das gesetzliche Instrument der Einigung mit der Mitarbeitervertretung ist die Betriebsvereinbarung (= BV) bzw. im öffentlichen Dienst die Dienstvereinbarung (= DV). Das BAG bezeichnet sie als "Gesetz des Betriebes".[2] Kommt bei diesen Mitbestimmungsrechten eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat/Personalrat nicht zustande, kann die Einigungsstelle angerufen werden. Deren Entscheidung (Spruch) ersetzt die Einigung (§ 87 Abs. 2 BetrVG bzw. im öffentlichen Dienst § 75 BPersVG). Man spricht hier von einer erzwingbaren Mitbestimmung und deshalb auch von einer erzwingbaren Betriebsvereinbarung/Dienstvereinbarung.

Aber auch in sozialen Angelegenheiten, die nicht der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen, können Betriebsvereinbarungen getroffen werden, wie § 88 BetrVG beispielhaft regelt. Da hier aber der Abschluss einer Betriebsvereinbarung nicht erzwungen werden kann, spricht man hier von einer freiwilligen Betriebsvereinbarung. Das ist allerdings im öffentlichen Dienst wegen § 63 Abs. 1 BPersVG (bzw. der entsprechenden Landespersonalvertretungsgesetze) so nicht möglich. Hier sind Dienstvereinbarungen nur zulässig, soweit es das Bundes- oder Landespersonalvertretungsgesetz ausdrücklich vorsieht.

[1] BAG Großer Senat, Beschluss v. 3.12.1991, GS 2/90.

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