Ebenso wie der TV enthält die Betriebs-/Dienstvereinbarung Rechtsnormen, die unmittelbar und zwingend gelten (§ 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG). Diese Vorschrift ist auch bei der Dienstvereinbarung entsprechend anzuwenden.

Das bedeutet:

Unmittelbare Wirkung

Regelt eine Betriebs-/Dienstvereinbarung den Inhalt der einzelnen Arbeitsverhältnisse, werden diese entsprechend umgestaltet bzw. ausgestaltet.

Die Normen der Betriebs-/Dienstvereinbarung wirken also wie ein Gesetz auf die Arbeitsverhältnisse ein. Abweichendes wird verdrängt, Fehlendes ergänzt. Auch sog. negative Inhaltsnormen, z. B. ein Verbot der Vereinbarung von Arbeit auf Abruf, sind möglich.[1]

Zwingende Wirkung

Die Normen der Betriebsvereinbarung können nicht durch einzelvertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu Ungunsten des Arbeitnehmers abbedungen werden.

Aber: Für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen dürfen zwischen ihnen getroffen werden (Günstigkeitsprinzip). Dieses Günstigkeitsprinzip ist zwar nur im Tarifvertragsrecht ausdrücklich gesetzlich geregelt (§ 4 Abs. 3 TVG), während hiervon in § 77 BetrVG nichts steht.

§ 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG will jedoch das Günstigkeitsprinzip nicht ausschließen. Dieses ist Ausdruck des allgemeinen arbeitsrechtlichen Schutzprinzips.[2]

Bei vertraglichen Einheitsregelungen (der Arbeitgeber unterbreitet den Arbeitnehmern ein Angebot, das von diesen angenommen wird), einer Gesamtzusage (z. B. Aushang am schwarzen Brett) oder bei betrieblicher Übung ist jedoch für die AN erkennbar, dass sie nur als Teil einer Gruppe behandelt werden. Damit muss hier ein kollektiver Günstigkeitsvergleich stattfinden.[3] Es ist hier zu fragen, ob die neue Betriebsvereinbarung insgesamt für die Belegschaft ungünstiger ist oder nicht.

[2] BAG, Großer Senat, Beschluss v. 16.9.1986, GS 1/82.
[3] BAG Großer Senat, Beschluss v. 16.9.1986, GS 1/82.

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