Mehraufwendungen für Verpflegung (Tagegeld) werden in Abhängigkeit der Dauer der Dienstreise nach § 2 Abs. 2 BRKG mit Pauschbeträgen abgegolten. Die Höhe bemisst sich also nach der dienstlich bedingten Abwesenheitsdauer (Dienstreisedauer) an einem Kalendertag. Maßgeblich sind die Pauschbeträge nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG, mit denen Mehraufwendungen für Verpflegung (ohne Nachweis) als Betriebsausgaben anerkannt werden.
Hier gelten seit Januar 2014 folgende Änderungen:
Seit 2014 gibt es nur noch 2 Verpflegungspauschalen; diese betragen seit dem 1.1.2020:
- Bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden erhalten Arbeitnehmer eine Pauschale von 14 EUR.
- Bei einer Abwesenheit von 24 Stunden erhalten Arbeitnehmer eine Pauschale von 28 EUR.
- Für An- und Abreisetage bei mehrtägigen Reisen mit Übernachtungen erhalten Arbeitnehmer eine Pauschale von 14 EUR unabhängig von der Abwesenheitsdauer.
Für den An- und Abreisetag einer mehrtägigen auswärtigen Tätigkeit mit Übernachtung außerhalb der Wohnung kann ohne Prüfung einer Mindestabwesenheitszeit ein Tagegeld von jeweils 14 EUR gewährt werden. Hierbei ist es unerheblich, ob der Beschäftigte die Reise von seiner Wohnung, der ersten oder einer anderen Tätigkeitsstätte aus antritt. Damit ergeben sich folgende Änderungen für Inlandsdienstreisen:
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Tagegeld |
Eintägige Inlandsdienstreisen |
> 8 Stunden Abwesenheit |
14 EUR |
Mehrtägige Inlandsdienstreisen |
An-/Abreise |
14 EUR |
Zwischentage |
28 EUR |
Für Auslandsdienstreisen gilt:
Die Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder werden für Auslandsdienstreisen mit einer Abwesenheit von 24 Stunden in Höhe der Beträge gezahlt, die aufgrund von Erhebungen durch allgemeine Verwaltungsvorschriften nach § 16 BRKG festgesetzt und im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht werden. In den Fällen des § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 (An- und Abreisetage) und 3 (eintägige Dienstreise mit mehr als 8 Stunden Abwesenheit) EStG beträgt das Auslandstagegeld jeweils 80 % des Auslandstagegeldes für die 24-stündige Abwesenheit; bei mehreren Auslandsdienstreisen an einem Kalendertag werden die Abwesenheitszeiten an diesem Tag addiert.
Maßgeblich ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Neufestsetzung der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder vom 4.10.2017 (ARVVwV). Der Tabelle ist das Auslandstagegeld für das jeweilige Land zu entnehmen.
(...)
Ein höheres Tagegeld darf nicht gewährt werden. Zuschüsse zum Tagegeld sind auch ausgeschlossen, wenn nachweislich und unumgänglich höhere Verpflegungskosten als das Tagegeld entstehen (z. B. Unterkunft in einem Tagungshotel, bei der keine Möglichkeit der billigeren Verpflegung an anderer Stelle bestand).
Unbenommen bleibt die Möglichkeit, bei Kenntnis der hohen Verpflegungskosten von vornherein amtlich unentgeltliche Verpflegung zu veranlassen. Die aus den Übernachtungskosten (bei Inklusivreisen) herauszurechnenden Frühstückskosten sind aus dem Tagegeld zu bezahlen.
Abwesenheitszeiten an einem Kalendertag durch mehrere Dienstreisen (einschl. Reisen am Dienstort), Fortbildungsreisen usw. dürfen zusammengefasst werden. Fallen an einem Kalendertag Abwesenheitszeiten für Inlands- und Auslandsdienstreisen an, ist für die gesamte Abwesenheitsdauer Auslandstagegeld zu gewähren, auch wenn die Auslandsdienstreise nicht mehr als 8 Stunden beträgt.
Dienstreise von 8.00 bis 13.30 Uhr. Anschließend weitere Dienstreise von 15.20 bis 18.40 Uhr.
Für sich gesehen ergibt keine der beiden Dienstreisen einen Tagegeldanspruch (Dauer jeweils unter 8 Std.). Zusammengenommen ergibt sich bei einer Gesamtdauer von 8,50 Std. ein Tagegeld von 14 EUR.
Fortbildungsreise von 7.40 bis 12.00 Uhr, danach Dienstreise von 13.30 bis 23.30 Uhr.
Abwesenheitsdauer insgesamt 14,20 Std., Tagegeld 14 EUR.
Erste Dienstreise: Reisebeginn 19.4. um 18.40 Uhr, Reiseende 20.4. um 3.20 Uhr.
Zweite Dienstreise: Reisebeginn 20.4. um 12.10 Uhr, Reiseende 20.4. um 23.20 Uhr.
Das Tagegeld für den 19. und 20.4. beträgt jeweils 14 EUR. Die Abwesenheit am 20.4. von 3,20 Std. wird nur bei der am 19.4. begonnenen Dienstreise berücksichtigt (vgl. Tz. 6.1.2 BRKGVwV).
§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 3
Beginnt eine auswärtige berufliche Tätigkeit im Zuge einer Dienstreise an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag, ohne Übernachtung, wird das Tagegeld von 14 EUR und somit die Zeit für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der Dienststelle abwesend ist. Damit wird verhindert, dass beide Tage wegen der 8 Stunden unterschreitenden Reisedauer bei der Tagegeldgewährung unberücksichtigt bleiben.
a) |
Reisebeginn |
7.5. |
16.40 Uhr |
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Reiseende |
8.5. |
7.10 Uhr |
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Dienstreise ist dem 7.5. zuzurechnen, gesamte Dauer 14.30 Std., Tagegeld 14 EUR. |
b) |
Reisebeginn |
10.3. |
22.40 Uhr |
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Reiseende |
11.3. |
5.30 Uhr |
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Dienstreise ist dem 11.3. zuzurechnen; kein Tagegeld, da nicht mehr als 8 Std. |
c) |
Reisebeginn |
22.11. |
16.30 Uhr |
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Reiseende |
23.11. |
6.30 Uhr |