Bei unentgeltlicher Verpflegung, die seitens des Amtes dem Beschäftigten gestellt wird, werden vom abwesenheitsabhängigen Tagegeld für das
Frühstück 20 %; derzeit 5,60 EUR
Mittagessen 40 %; derzeit 11,20 EUR
Abendessen 40 %; derzeit 11,20 EUR
des vollen Tagesgeldes für einen vollen Kalendertag (= 28 EUR) einbehalten. Die Teiltagegelder können durch diese Anrechnung nicht unter 0 EUR sinken; eine Steuerpflicht von Tagegeld entsteht dadurch durchweg nicht. Für das im Trennungsreisegeld enthaltene Tagegeld besteht bei unentgeltlicher Verpflegung eine eigene Anrechnungsregelung (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 3 TGV). Die oberste Dienstbehörde kann in besonderen Fällen geringere Anrechnungssätze zulassen.
Die Kürzung (Einbehalt) tritt nicht ein, wenn außerhalb der amtlichen Funktion oder unabhängig von der dienstlichen Veranlassung und Stellung des Bediensteten Verpflegung (oder Unterkunft) unentgeltlich gestellt wird, wenn also ausschließlich private Beziehungen (Gründe) Anlass für diese Leistungen sind. Private Gründe dieser Art liegen vor, wenn Verpflegung dem Bediensteten auch gewährt worden wäre, wenn er nicht in amtlicher Eigenschaft gereist wäre (z. B. Verköstigung durch Verwandte, Bekannte, Freunde). Folglich führen beispielsweise Hauptmahlzeiten, die während Tagungen, Konferenzen, Besprechungen, Fortbildungen, der Teilnahme an Veranstaltungen von Organisationen (Gewerkschaften, Firmen, Verbänden), der sich aus dem Amt ergebenden Teilnahme an Firmen- oder persönlichen Jubiläen, Vereinsfesten, Einweihungen usw. gestellt werden, zur Kürzung.
Unentgeltliche Verpflegung liegt auch vor, wenn die Kosten dafür in der Teilnehmergebühr für die Seminare, Fortbildungsveranstaltungen, Tagungen usw. oder in Flug- oder Fahrtkosten enthalten sind. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Teilnehmergebühr unmittelbar überwiesen, dem Teilnehmer zur Zahlung an den Veranstalter mitgegeben oder dem Beschäftigten als Nebenkosten ersetzt wird. Der Einbehalt ist auch abzuziehen, wenn ohne triftigen Grund nicht die bereitstehende Verpflegung in Anspruch genommen wurde; ein solcher Grund wäre z. B. eine ärztlich bestätigte Notwendigkeit einer Diätverpflegung.
Dagegen sind Kantinen- und Gemeinschaftsverpflegung keine unentgeltliche Verpflegung. Die Verpflegung wird zwar zu wesentlich günstigeren Konditionen als die sonst bei Dienstreisen üblichen Gaststättenverpflegung angeboten, jedoch muss der Preis immer noch als angemessenes Entgelt angesehen werden. Mahlzeiten im Rahmen von Kantinen- oder Gemeinschaftsverpflegung müssen in jedem Fall auch als vollwertige Mahlzeiten angesehen werden, weil sie es auch für die Bediensteten sind, die regelmäßig an dieser Verpflegung teilnehmen.
Steht wegen einer nicht mehr als 8 Stunden dauernden Dienstreise kein Tagegeld zu, sind in dieser Zeit gewährte unentgeltliche Mahlzeiten (als geldwerter Vorteil) mit den amtlichen Sachbezugswerten zu versteuern und für Tarifkräfte Beiträge zur Sozialversicherung abzuführen. Bei ausdrücklichem Verzicht auf Tagegeld oder dessen Nichtbeantragung entsteht keine Steuer- und Sozialabgabepflicht, wenn das zugestandene Tagegeld die Sachbezugswerte überschritten hätte.
Eintägige Dienstreisen:
|
|
|
EUR |
1. |
Dienstreisedauer 9 Std., 2 unentgeltliche Hauptmahlzeiten |
|
|
Tagegeld |
|
14,00 |
|
einzubehalten |
80 % von 28 EUR |
22,40 |
|
zu gewährendes Tagegeld |
|
0 |
2. |
Dienstreisedauer 24 Std., Mittag- und Abendessen unentgeltlich |
|
|
Tagegeld |
|
28,00 |
|
einzubehalten |
80 % von 28 EUR |
22,40 |
|
zu gewährendes Tagegeld |
|
5,60 |
3. |
Dienstreisedauer 24 Std., volle unentgeltliche Verpflegung |
|
|
Tagegeld |
|
28,00 |
|
einzubehalten |
100 % von 28 EUR |
28,00 |
|
zu gewährendes Tagegeld |
|
0 |
4. |
Dienstreisedauer 7 Std., unentgeltliches Mittagessen |
|
|
Tagegeld |
|
0 |
|
zu versteuern mindestens Sachbezugswert |
3,40 |
5. |
Dienstreisedauer 18 Std., unentgeltliches Frühstück |
|
|
Tagegeld |
|
14,00 |
|
einzubehalten |
20 % von 28 EUR |
5,60 |
|
zu gewährendes Tagegeld |
|
8,40 |
6. |
Dienstreisedauer 11 Std., unentgeltliches Frühstück und Mittagessen |
|
|
Tagegeld |
|
14,00 |
|
einzubehalten |
20 + 40 % von 28 EUR |
16,80 |
|
zu gewährendes Tagegeld |
|
0 |
Mehrtägige Dienstreise:
Reisebeginn 3.6., 9.00 Uhr, voller Aufenthaltstag am 4.6., Reiseende 5.6., 16.00 Uhr; unentgeltliche Verpflegung ab Mittagessen am 3.6. bis zum Mittagessen am 5.6.
|
|
EUR |
EUR |
Tagegeld 3.6. (15 Std.) |
|
14,00 |
|
./. 40 % (Mittagessen) |
} von 28 EUR |
|
|
./. 40 % (Abendessen) |
22,40 |
0 |
Tagegeld 4.6. (24 Std.) |
|
28,00 |
|
./. 100 % von 28 EUR |
|
28,00 |
0 |
Tagegeld 5.6. (16 Std.) |
|
14,00 |
|
./. 20 % (Frühstück) |
} von 28 EUR |
|
|
./. 40 % (Mittagessen) |
16,80 |
0 |
Tagegeld |
|
|
0 |
Das Tagegeld wird für jede Dienstreise nur für den Tag des Beginns und die ersten 14 Tage der Dienstreisedauer in der nach § 6 Abs. 1 Satz 2 festgelegten Höhe festgesetzt, danach – ab dem 15. Tag des Aufenthalts an demselben Geschäftsort – wird nur noch das ermäßigte Tagegeld nach § 8 Satz 1 gewährt.
Der 14-Tage-Zeitraum beginnt für jede Dienstreise neu, auch wenn Dienstreisen regelmäßig an dem...