21.1 Fortbildungsreisen im ausschließlich dienstlichen Interesse
Sie gelten als Dienstreisen und werden als solche abgefunden, sind aber als Fortbildungsreisen anzuordnen oder zu genehmigen.
21.2 Fortbildungsreisen, die teilweise (auch überwiegend) im dienstlichen Interesse liegen
Mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bemächtigten Behörde ist Reisekostenvergütung bis zu derjenigen bei Dienstreisen möglich (§ 11 Abs. 4 BRKG).
21.3 Ausbildungsreisen
Ersatz wie unter Fortbildungsreisen, sofern sie teilweise (auch überwiegend) im dienstlichen Interesse liegen.
21.4 Reisen aus Anlass der Einstellung (§ 11 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BRKG)
Nach Inkrafttreten des Arbeitsverhältnisses
Die Einstellungsreise kann wie eine Dienstreise abgegolten werden, allerdings darf die Reisekostenvergütung nicht höher als diejenige für eine Dienstreise von der Wohnung zur Arbeitsstätte sein. § 11 Abs. 1 BRKG ist entsprechend anzuwenden, was z. B. für den Fall bedeutsam ist, dass vom Tag nach Beendigung der Dienstreise an Trennungsgeld zusteht. Als Wohnung gilt dabei nicht eine nur dem vorübergehenden Aufenthalt dienende Unterkunft (z. B. Urlaubswohnung).
Vor Inkrafttreten des Arbeitsverhältnisses
Die Einstellungsreise kann ebenfalls wie eine Dienstreise abgegolten werden, wobei die vorstehenden Ausführungen zur Einstellungsreise nach Inkrafttreten des Arbeitsverhältnisses zu beachten sind.
21.5 Reisen aus Anlass der Versetzung oder Abordnung (§ 11 Abs. 1 BRKG)
Reisen aus Anlass der Versetzung, Abordnung oder Kommandierung gelten als Dienstreisen, wobei Tagegeld für die Zeit bis zur Ankunft am neuen Dienstort gewährt wird. Der Abordnung und Kommandierung steht gem. 11.1.1 BRKGVwV die Zuweisung nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes gleich.
Steht vom Tag nach der Einstellungs-, Versetzungs- oder Abordnungsreise Trennungsreise- oder Trennungstagegeld zu, wird neben dem Übernachtungsgeld gem. § 7 BRKG Tagegeld für die Zeit bis zum Ablauf des Ankunftstags (24.00 Uhr) gewährt. Bei Dienstreisen aus Anlass der Versetzung, Abordnung und Aufhebung der Abordnung wird Tagegeld vom Beginn des Abfahrtstags (0 Uhr) an gewährt, wenn für den vorhergehenden Tag Trennungsreise- oder Trennungstagegeld gewährt wird. Für 1- und 2-tägige Abordnungen steht für die gesamte Dauer der Abwesenheit von der Wohnung oder bisherigen Dienststätte Reisekostenvergütung zu.
Ein Mitarbeiter wird, innerhalb der Stadt Kiel, die mehrere Dienststellen über das gesamte Gemeindegebiet verteilt unterhält, von Dienststelle A für 4 Monate zur Dienststelle B abgeordnet. Die Strecke zwischen dem Wohnort und der neuen Dienststelle verlängert sich dadurch um 15 km. Kann der Mitarbeiter für die Strecke Reisekosten für die verlängerte Wegstrecke verlangen?
Lösung:
Grundsätzlich stellt die Reise zur Dienstaufnahme bei Versetzung, Abordnung oder Kommandierung eine Dienstreise dar. Jedoch muss auch mit der Versetzung, Abordnung oder Kommandierung ein Dienstortwechsel einhergehen.
Dienstort ist die politische Gemeinde, in diesem Fall Kiel, in der sich die Dienststätte befindet. Dienststätte ist die Stelle, bei der regelmäßig Dienst versehen wird. Zur Dienststätte im reisekostenrechtlichen Sinne gehören alle Stellen (Behörden mit Nebenstellen- und Außenstellen) innerhalb einer abgegrenzten zusammenhängenden Liegenschaft; in diesem Fall die Stadt Kiel. Dieses ist unerheblich von deren Flächenausdehnung und einer Überschreitung der Gemeindegrenzen.
In den vorstehenden Fall bleibt nach der Abordnung oder auch einer eventuellen Versetzung der Dienstort weiter die Stadt Kiel, sodass hier reisekostenrechtlich keine Ansprüche geltend gemacht werden können. Gleichwohl besteht die Möglichkeit, steuerrechtlich einen Anspruch geltend zu machen.
Abwandlung des vorstehenden Fallbeispiels:
Innerhalb des Kreises Rendsburg-Eckernförde, der mehrere Dienststellen in unterschiedlichen Gemeinden unterhält, wird ein Mitarbeiter ab dem 1.4.2020 bis zum 30.9.2020 mit dem Ziel der Versetzung von der Dienststelle A der Gemeinde Rendsburg, in die Dienststelle B der Gemeinde Eckernförde abgeordnet. Durch die Abordnung verlängert sich die bisherige Wegstrecke zwischen der bisherigen Dienststelle A dem Wohnort um 20 km.
Lösung:
Grundsätzlich stellt die Reise zur Dienstaufnahme bei Versetzung, Abordnung oder Kommandierung eine Dienstreise dar. In diesem Fall geht mit der Abordnung von Rendsburg nach Eckernförde auch ein Dienstortwechsel einher, sodass hier ein Anspruch auf Fahrtkostenerstattung gem. § 4 BRKG oder auf Wegstreckenentschädigung gem. § 5 BRKG besteht. Tagegeld gem. § 6 BRKG i. H. v. 14 EUR wird für den Ankunftstag nur gewährt, wenn dem Dienstreisenden vom nächsten Tag an Trennungsreise- oder Trennungstagegeld zusteht, also die Anreise bzw. Abreise mehr als 8 Stunden beträgt.
Bezüglich etwaiger trennungsgeldrechtlicher Ansprüche wird auf die weiterführenden Fallausführungen unter Punkt 7. "Trennungsgeldansprüche" im Kommentar zur Trennungsgeldverordnung verwiesen.
21.6 Reisen aus Anlass des Ausscheidens wegen Ablaufs des Arbeitsverhältnisses (einschl. Dienstunfähigkeit), § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BRKG
Es gelten die vorstehenden Ausführungen zu Einstellungsreisen vor Inkrafttreten des Arbeitsverhältnisses. Für Reisen ins Ausland wird Reisekostenvergütung nur für Reisen bis zum inländischen Grenzort oder dem inländischen Ausreise-Flughafen gewährt.
21.7 Übernachtung außerhalb des Geschäftsorts (§ 11 Abs. 5 BRKG)
Übernachtet der Beschäftigte in seiner außerhalb des Geschäftsorts gelegenen Wohn...