Ein Mitarbeiter wird, innerhalb der Stadt Kiel, die mehrere Dienststellen über das gesamte Gemeindegebiet verteilt unterhält, von Dienststelle A für 4 Monate zur Dienststelle B abgeordnet. Die Strecke zwischen dem Wohnort und der neuen Dienststelle verlängert sich dadurch um 15 km. Kann der Mitarbeiter für die Strecke Reisekosten für die verlängerte Wegstrecke verlangen?
Lösung:
Grundsätzlich stellt die Reise zur Dienstaufnahme bei Versetzung, Abordnung oder Kommandierung eine Dienstreise dar. Jedoch muss auch mit der Versetzung, Abordnung oder Kommandierung ein Dienstortwechsel einhergehen.
Dienstort ist die politische Gemeinde, in diesem Fall Kiel, in der sich die Dienststätte befindet. Dienststätte ist die Stelle, bei der regelmäßig Dienst versehen wird. Zur Dienststätte im reisekostenrechtlichen Sinne gehören alle Stellen (Behörden mit Nebenstellen- und Außenstellen) innerhalb einer abgegrenzten zusammenhängenden Liegenschaft; in diesem Fall die Stadt Kiel. Dieses ist unerheblich von deren Flächenausdehnung und einer Überschreitung der Gemeindegrenzen.
In den vorstehenden Fall bleibt nach der Abordnung oder auch einer eventuellen Versetzung der Dienstort weiter die Stadt Kiel, sodass hier reisekostenrechtlich keine Ansprüche geltend gemacht werden können. Gleichwohl besteht die Möglichkeit, steuerrechtlich einen Anspruch geltend zu machen.