Die derzeitigen Sätze des Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelds ergeben sich aus dem RdSchr. d. BMI v. 24.10.2019 – D 6 – 30201/10#3 – und sind im GMBl. veröffentlicht. Für in der genannten Tabelle nicht aufgeführte Länder steht Auslandstagegeld (und Auslandsübernachtungsgeld) für Luxemburg i. H. v. zzt. 39 EUR für das Auslandstagegeld und 130 EUR für das Auslandsübernachtungsgeld zu.
Seit 2014 gibt es für Tätigkeiten im Ausland nur noch 2 Pauschalen i. H. v. 100 % und 80 % der Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz unter den gleichen Voraussetzungen wie bei den inländischen Pauschalen. Die Systematik des Steuerrechts wurde auch für Auslandsdienstreisen übernommen, indem die niedrigste Pauschale wegfällt. Nunmehr werden für eine Abwesenheit von mehr als 8 Stunden sowie, wenn die Dienstreise eine Übernachtung umfasst, für den An- und Abreisetag 80 % gewährt und 100 % der festgesetzten Beträge bei 24-stündiger Abwesenheit gezahlt.
|
Auslandspauschalen |
Seit 2014 gibt es nur noch 2, statt wie bisher 3, Pauschalen |
24 Stunden Abwesenheit |
100 % der nach dem BRKG festgesetzten Tagegelder |
Alle übrigen Fälle |
80 % der nach dem BRKG festgesetzten Tagegelder |
Im Hinblick auf die bei auswärtigen beruflichen Tätigkeiten im Ausland oftmals über Nacht oder mehrere Tage andauernden An- und Abreisen genügt es für die Qualifizierung als An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer unmittelbar nach der Anreise oder vor der Abreise auswärtig übernachtet. Nachgewiesene Übernachtungskosten werden bis zu den Tabellenwerten des Auslandsübernachtungsgeldes ersetzt. Bei nicht nachgewiesenen Übernachtungskosten werden 50 % der Tabellenwerte, höchstens jedoch 30 EUR als Auslandsübernachtungsgeld gewährt. Die Zuschussgewährung bestimmt sich nach § 3 Abs. 1 Satz 3 ARV.
Das Frühstück einschließende Übernachtungskosten sind um 20 % des für den Übernachtungsort maßgebenden Auslandstagegelds für eine mehrtägige Auslandsdienstreise zu kürzen. Dies gilt auch, wenn wegen nicht ganztägiger Reisedauer das Auslandstagegeld nur anteilig zusteht.
Die üblicherweise bei Flugreisen gewährte Verpflegung (soweit nicht lediglich ein Snack oder kleiner Imbiss) vermindert das von der Dienstreisedauer abhängige Auslands- und Inlandstagegeld mit den Vomhundertsätzen nach § 6 Abs. 2 BRKG (20 bzw. 40 %). Die Kürzung bezieht sich dabei auf das von der Reisedauer abhängige Auslands- oder Inlandstagegeld, wobei mindestens die für das Inland geltenden Sachbezugswerte einzubehalten sind.
Bei einem Flug nach Warschau/Polen werden Frühstück und Mittagessen gereicht. Auslandstagegeld bei Abflug um 8.00 Uhr (gerechnet bis 24.00 Uhr) = 80 % von 24 EUR = 19,20 EUR. Kürzung um 20 % (Frühstück) + 40 % (Mittagessen) von 24 EUR = 14,40 EUR.
Für Zeiten der Benutzung von Beförderungsmitteln (Flugzeug, Bahn, Kfz usw.) steht kein Übernachtungsgeld zu (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 BRKG). Auslagen für die Benutzung von Schlafwagen und Schiffskabinen werden als Fahrtkosten erstattet.