Nach § 3 Nr. 13 EStG ist die aus öffentlichen Kassen gezahlte Reisekostenvergütung steuerfrei.
Es ist eine verfassungskonforme Reduktion des § 3 Nr. 13 EStG dahingehend vorzunehmen, dass § 3 Nr. 13 EStG als Vereinfachungsbefreiung nur Betriebsausgaben- oder Werbungskostenersatz von der Besteuerung ausnimmt. Die Erstattungen sind also nur steuerfrei, wenn sie der Abgeltung eines Aufwands dienen, der, hätte ihn der Steuerpflichtige selbst getragen, als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar wäre. Diese Auslegung dient auch einer gleichmäßigen Besteuerung. Reise- und Umzugsvergütungen im privaten und öffentlichen Dienst sollen nach den gleichen Regeln steuerfrei gestellt werden. Deshalb dürfen § 3 Nr. 12, Nr. 13 und Nr. 16 EStG hinsichtlich ihres Regelungsgehalts nicht unterschiedlich ausgelegt werden. Wenn ein Arbeitnehmer Ersatz von Aufwendungen erhält, die (wie die Mitnahmepauschale) im BRKG nicht vorgesehen und daher nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind, handelt es sich dabei um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Denn der Aufwand wäre, wenn der Arbeitnehmer ihn selbst getragen hätte, nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Dies gilt für alle Arbeitnehmer gleichermaßen – unabhängig davon, ob die Steuerfreiheit in § 3 Nr. 13 EStG (Erstattungen an Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst) oder in § 3 Nr. 16 EStG (Erstattungen an Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes) geregelt ist. Dies führt dazu, dass Vergütungen nach öffentlich-rechtlichen Leistungsgesetzen aus öffentlichen Kassen steuerpflichtig sein können. Die teilweise Versteuerung ist verfassungsgemäß. Sie verstößt nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG.
Hinsichtlich der Verpflegungsmehraufwendungen ist dagegen ausdrücklich geregelt, dass die steuerlichen Pauschbeträge nach § 9 Abs. 4a EStG zu beachten sind. Hier gelten damit keine Besonderheiten für die Reisekostenvergütungen aus öffentlichen Kassen. Es sind die Grundsätze zu beachten, die bei privaten Arbeitgebern gelten (siehe Nr. 25.3.3.2 und 25.3.3.3). Hierbei sind insbesondere die Besonderheiten der Landesreisekostengesetze hinsichtlich der Höhe der Tagegelder und der Kürzungsregelungen bei der Gewährung von unentgeltlicher Verpflegung zu beachten. In diesen Fällen ergeben sich u. U. steuerpflichtige Beträge. Daher ist eine Vergleichsberechnung mit den steuerlich zustehenden Verpflegungspauschalen erforderlich.
Im Rahmen der Einkommensteuererklärung kann ein Arbeitnehmer diejenigen Teile der Reisekostenvergütung als Werbungskosten geltend machen, die hinter den steuerlichen Pauschbeträgen zurückbleiben. Dies gilt z. B. für Wegstreckenentschädigungen, die mit einem geringeren Betrag als 0,30 EUR/km (= steuerlicher Pauschbetrag) gewährt wurden. Dasselbe gilt für Auslandstagegelder, die niedriger als die entsprechenden steuerlichen Pauschbeträge sind.
Anlässlich einer Dienstfahrt wurden 180 km zurückgelegt, für die der Dienstherr 0,20 EUR/km (= 36 EUR) gewährte (§ 5 Abs. 1 BRKG).
Als Werbungskosten kann der Unterschied von 36 EUR zu 54 EUR (= 0,30 EUR × 180 km) geltend gemacht werden.