Im Bereich des öffentlichen Dienstes ist Dienststelle/Dienststätte die Stelle, bei der die Beschäftigten (Arbeitnehmer) eingestellt oder zu der sie versetzt, abgeordnet, zugeteilt, zugewiesen oder abkommandiert worden sind. Jede dieser dienstlichen Maßnahmen führt dazu, dass diese Stelle zur neuen "dienstrechtlichen" Dienststelle/Dienststätte wird, unabhängig davon, ob die Maßnahme dauerhaft oder nur vorübergehend ist.

Für die steuerrechtliche Beurteilung der dauerhaften Zuordnung zu einer bestimmten Tätigkeitsstätte gilt Folgendes:

Eine neue "erste Tätigkeitsstätte" wird begründet bei einer

  • Versetzung ohne zeitliche Befristung = dauerhafte Zuordnung,
  • Abordnung ohne zeitliche Befristung = dauerhafte Zuordnung.

Es liegt keine neue "erste Tätigkeitsstätte" vor bei einer

  • Versetzung mit zeitlicher Befristung unter 48 Monaten = keine dauerhafte Zuordnung,
  • Abordnung mit einer zeitlichen Befristung unter 48 Monaten (ggf. auch verbunden mit dem Ziel der Versetzung) = keine dauerhafte Zuordnung.

Gleiches gilt für abordnungs- oder versetzungsgleiche Maßnahmen (z. B. Kommandierung, Zuteilung, Zuweisung).

Bei einer sog. Kettenabordnung ist jede Abordnung separat zu sehen. Es handelt sich demnach um keine dauerhafte Zuordnung zu einer Tätigkeitsstätte, wenn die einzelne Abordnung jeweils einen Zeitraum von weniger als 48 Monaten umfasst.

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